۱۳۸۸ آبان ۱۲, سه‌شنبه


Verfassung der Iranischen Republik
Zweiter Entwurf
F.Vakof

Präambel
I.Die Grundrechte
II.Die Souveränität
III.Der Verfassungsgericht der Republik
IV.Die Gesetzgebung des Landes
V.Die Iranische Regierung
VI.Die Rechtsprechung
VII.Der Organ der Wissenschaft und Bildung
VIII.Der Organ der Kultur und Kunst

Präambel

Jeder Iraner nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach seinen Kräften zur
Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
In dem Sinne verkündet die iranische Nation feierlich ihre Verbundenheit mit den
Menschenrechten sowie den Grundlagen der Demokratie und den Grundsätzen der nationalen Souveränität, und im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor den Menschen, im Bestreben, das Land zu modernisieren und demokratisieren, im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in den vereinten Staaten, dem Frieden, der Demokratie der Welt zu dienen, im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen, und dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, sowie dass die Stärke der Nation sich misst am Wohl der Schwachen,gibt sich folgende Verfassung:

I.Die Grundrechte

Artikel 1

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
(3) Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Artikel 2

(1)Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
(2)Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Artikel 3

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Artikel 4

(1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
(2 )Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Artikel 5

(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie Meinungsfreiheit ist gewährleistet.Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äußern und zu verbreiten.
(2 )Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Meinung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
(3) Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
(4 )Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
(5) Die Vereinsfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, Vereine zu bilden, Vereine beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereine zu beteiligen.
(6)Niemand darf gezwungen werden, einer Vereine beizutreten oder anzugehören.
(7) Vereine, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Völkerverständigung richten, sind verboten.

Artikel 6

(1)Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
(2)Zensur ist verboten.
(3)Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
(4) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Republik
(5)Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei.
(6)Sie berücksichtigen die Besonderheiten der Völker und ihre Bedürfnisse
(7)Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
(8)Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
(9)Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
(10)Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.

Artikel 7

Iran ist eine unteilbare, freiheitliche demokratische Republik. Sie gewährleistet die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, Rasse oder Religion. Das Gesetz fördert den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und –ämtern sowie zu den Führungspositionen im beruflichen und sozialen Bereich.
(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt im Iran.
(2) Die nachfolgenden Grundrechte binden folgenden Gewalten der Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, der Rechtsprechung, des Wissens und der Kultur als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 8

(1) Alle Iraner sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der iranische Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit hin.
(4)Männer und Frauen haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
(5)Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner religiösen, weltanschaulichen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(6)Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.Das Gesetz sieht Maßnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Artikel 9

(1) Iraner ist, wer das Bürgerrecht des Irans besitzt.
(2) Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3) Der Staat regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption.
(4).Er regelt zudem den Verlust des Iranischen Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(5)Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländern und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
(6) Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.
(7) Keiner darf vom Iran an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 10

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und gesetzmäßig behandelt zu werden.

Artikel 11

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu
offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 12

Es besteht keine Staatsreligion und keine Staatsideologie.
Die Freiheit zu Religionsgesellschaften und Anti-Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Jede von ihnen ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Sie erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Gesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Denen werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 13

(1) Jeder hat das Recht, seine in Artikel 5. genannte Meinung und Denken oder Feststellung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Artikel 14

Das Gesetz regelt die Ausübung der politischen Rechte

Artikel 15

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates und damit unter dem Organ des Wissens
(2)Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen verboten.
(3) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates

Artikel 16

(1)Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2)Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
(3)Für Versammlungen unter freiem Himmel und Demonstrationen kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 17

(1) Alle genießen Freizügigkeit im ganzen Land und sich an jedem Ort des Landes niederzulassen..
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz eingeschränkt werden.

Artikel 18

(1)Alle haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2)Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,

Artikel 19

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen durch die Gesetze bestimmt.

Artikel 20

(1)Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
(2)Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
(3)Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen
zusammenzuschließen,Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

Artikel 21

(1)Der Staat hält sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
(2)Er währt die Interessen der iranischen Gesamtwirtschaft und trägt mit seiner Funktion als rahmenbildende zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
(3)Er sorgt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die Gesamtwirtschaft.
(4)Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Maßnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in dieser Verfassung vorgesehen

Artikel 22

(1)Der Staat kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(2) Er sorgt für einen einheitlichen iranischen Wirtschaftsraum.
(3)Er gewährleistet,dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in dem ganzen Iran ausüben können.

Artikel 23

(1)Der Staat währt die Interessen der iranischen Wirtschaft im Ausland.
(2)In besonderen Fällen kann er Maßnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft.
(3)Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Artikel 24

(1)Der Staat trifft Maßnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.
(2)Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden bei den Völkerschaften.

Artikel 25

(1)Der Staat trifft Maßnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
(2)Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können.
(3)Diesen Organisationen stehen im Bereich der Landesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden zu .

Artikel 26

(1) Der Staat stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag, sicher.
(2)Er trifft vorsorgliche Maßnahmen.
(3) Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Artikel 27

(1)Der Staat kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen
(2)Er kann sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemaßnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen.
(3)Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Artikel 28

(1) Der Staat sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a. Sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft
c.Dezentralen Besiedlung des Landes.
(2)Der Staat fördert die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe. ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit
(3)Der Staat richtet die Maßnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f. Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen
(4) Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Landesmittel ein.

Artikel 29

(1)Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung bei zulegen.
(2) Streik und Aussperrung sind zulässig.

Artikel 30

Der Staat erlässt Vorschriften über:
a. Den Schutz der Arbeitnehmer;
b. Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die
gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c. Die Arbeitsvermittlung
d. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

Artikel 31

Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

Artikel 32

(1)Der Staat erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge und beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c. Die Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung;
d. Für die Selbstständigen ist Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch
(3)Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmer bezahlen.
(4 )Vorsorgeeinrichtungen müssen den landesrechtlichen Mindestanforderungen genügen
(5)Der Staat kann für die Lösung besonderer Aufgaben Maßnahmen vorsehen.

Artikel 33

(1)Der Staat erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung und beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b. Der Beitritt ist für Arbeitnehmer obligatorisch; Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen
c..Selbstständiger können sich freiwillig versichern.
(2)Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
(3)Der Staat erbringt bei außerordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
(4) Der Staat kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.

Artikel 34

Der 1. Mai ist Internationaler Arbeitertag. Er ist arbeitsrechtlich den Feiertagen gleichgestellt und bezahlt.

Artikel 35

(1) Der Staat berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie.
(2)Er unterstützt Maßnahmen zum Schutz der Familie
(3)Er erlässt Vorschriften über die Familienzulagen
(4)Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein.

Artikel 36

(1)Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 37

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftigung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Staatseigentum oder in andere Formen der Sozialwirtschaft überführt werden.

Artikel 38

Der Staat setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative für folgende Sozialziele ein, dass:
(1) jede Person an der sozialen Sicherheit teil hat;
(2) jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
(3)Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
(4) Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
(5) Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
(6)Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.

Artikel 39

(1)Der Staat setzt sich des folgenden dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitvung gesichert ist.
(2) Er strebt die Sozialziele im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeiten und verfügbaren Mittel an.
(3) Aus diesen Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

Artikel 40

Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Artikel 41

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 42

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensmerkmal angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

II.Die Souveränität - Staat

Artikel 43

(1) Die Iranische Nation schützt die Freiheit und die Rechte der Iranischen Völker
(2) Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

Artikel 44

(1)Der Staat setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit und Integrität des Iran und für Wohlfahrt seiner Völker;
(2)Er nimmt Rücksicht auf die kulturellen Selbstständigkeit der Völker und währt ihre ethnischen Interessen.

Artikel 45

(1)Die Iranischen Völkerschaften verfügen über territoriale Souveränität, soweit ihre diese Souveränität nicht durch diese Verfassung beschränkt ist;
(2)Sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Zentralstaat übertragen sind.

Artikel 46

(1)Die Iranische Nation besteht aus den Völkerschaften der Balutschen, Persern. Turkmenen,Türken, Kurden, Gilakern,
(2)Die ethnischen Minderheiten sind Araber, Juden, Armenier, Assuren
(3)Das Wort Iraner wird für alle Staatsbürger Irans verwendet.
(4)Staatsangehörigkeits- und Asylangelegenheiten werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 47

Die Landessprachen sind Azari, Balutschi, Parsi, Turkmeni, Kurdi, Gilaki,
(1)Von den Sprachen Azari, Balutschi, Parsi, Turkmeni, Kurdi, Gilaki,und anderen im Land gebräuchlichen Sprachen ist Parsi die offizielle Sprache des Staates.
(2)Bei den Völkern, wo in ihren Gebieten die Mehrheit der Bevölkerung eine der ethischen Sprachen spricht, ist diese neben Parsi die zweite offizielle Sprache.
(3)Die Durchführung wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 48

(1)Der Staat entwickelt und implementiert wirksame Programme zur Förderung und Entwicklung aller iranischen Sprachen
(2)Veröffentlichungen der Printmedien sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen sind in allen gebräuchlichen Sprachen des Landes erlaubt.

Artikel 49

Das Nationalemblem des Iran ist die Grün-weiß-rote .
Die Nationalhymne ist die....
Der Wahlspruch der Republik lautet: «Selbständigkeit, Freiheit, Iranische Republik».
Ihr Grundsatz lautet: Freiheit und Demokratie im Iran durch die Iraner und für die Iraner.

Artikel 50

Die Hauptstadt der iranischen Republik Iran ist Teheran.

Artikel 51

(1)Der Kalender des Landes beruht auf der Sonnenkalender (Hidschri Schamsi).
(2)Feiertage werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 52
(1) Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
(2) Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein.
(3) Staatliche Organe handeln nach dem Völkerrecht.

Artikel 53

Der Staat ist zur Schaffung einer wohlhabenden und fortschrittlichen Gesellschaft,basierend auf dem Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde,der Verwirklichung von Demokratie, zur Sicherung der nationalen Einheit und Gleichheit unter allen Ethnien und zu einer gleichmäßigen Entwicklung in allen Gebieten des Landes verpflichtet.

Artikel 54

Die Durchführung der Bestimmungen dieser Verfassung und sonstiger Gesetze, die Verteidigung der Unabhängigkeit, der nationalen Souveränität, der territorialen Integrität,die Gewähr der Sicherheit sowie der Verteidigungsfähigkeit des Landes gehören zu den Grundpflichten des Staates.

Artikel 55

(1)Der Staat achtet die Charta der Vereinten Nationen, die internationalen Verträge und Konventionen, denen Iran beigetreten ist, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
(2)Der Staat verhindert jede Art terroristischer Aktivitäten..

Artikel 56

Die nationale Souveränität liegt bei der Nation, die sie durch ihre Vertreter und durch Volksentscheid ausübt. Kein einzelnes Volk vom Iran oder ein Teil des bestimmten Volkes noch eine Einzelperson kann ihre Ausübung für sich in Anspruch nehmen.
(1) Die Iranische Republik ist ein demokratischer und freiheitlicher Vielvölkerstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht von der iranischen Nation aus. Sie wird ihr in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt ,der Rechtsprechung,der Wissenschaft und der Kultur ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt, die Rechtsprechung, Wissenschaft und die Kultur sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Iraner das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(5)Die Völker haben kulturelle Autonomie. Der besondere Organ der Kultur demonstriert diese Autonomie.
(6)Die Organe der Gesetzgebung, Rechtssprechung, Vollziehende und Wissenschaft sind allgemein und im ganzen Iran gültig.

Artikel 57

Die freiheitlich-demokratischen Parteien und Gruppierungen wirken bei den Wahlentscheidungen mit. Ihre Bildung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind frei. Sie haben die Grundsätze der nationalen Souveränität und der Demokratie im Iran zu achten. Das Grundgesetz garantiert das pluralistische Parteiensystem und die ausgewogene Mitwirkung der freiheitlich demokratischen Parteien und Gruppierungen am freiheitlich demokratischen Leben der iranischen Nation.
(1)Die demokratischen freiheitlichen Parteien wirken bei der staatlichen Willensbildung der Iraner mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der iranischen Republik zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das iranische Verfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Landesgesetzes.

Artikel 58

(1) Zur Verwirklichung einer vereinten demokratischen Nation ist die iranische Republik da.
(2)Der iranische Staat ist an der nationalen demokratischen Willensbildung des Iran zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innen-außen staatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte .
(3) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Völker auf den Gebieten der Kultur betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der iranischen Republik zustehen, vom Land auf eine vom Iranischen Parlament benannte Vertretung der Völker übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit dem Landesstaat; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Landes zu wahren.
(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Iranischen Parlaments bedarf.

Artikel 59

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Landesrechtes. Sie erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Völkergebietes in einem Vielvölkerstaat Iran.

Artikel 60

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker im Iran zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Iranischen Parlament und die Genehmigung des Verfassungsgericht hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Landesgesetz

Artikel 61

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
(2) Der Land gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Völker den Grundrechten entspricht.


Artikel 62
Der Staat ergreift notwendige Maßnahmen zur Förderung von Bildung und Erziehung auf allen Ebenen.

Artikel 63

(1)Öl und andere unterirdische Ressourcen und kulturelle Schätze sind Eigentum des Staates.
(2)Schutz und Verwaltung des Staatseigentums, vernünftige Nutzung der natürlichen Ressourcen und des sonstigen öffentlichen Eigentums werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 64
(1)Der Staat setzt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltfreundliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
(2)Der Staat legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
(3)Der Staat erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten.
(4)Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
(5)Er entscheidet über Kernenergie

Artikel 65

Der Staat fördert und schützt private Investitionen und Unternehmen auf der Grundlage der marktwirtschaftlichen Ordnung und garantiert deren Sicherheit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 66

Die Angelegenheiten des Binnen- und Außenhandels werden nach den wirtschaftlichen Erfordernissen des Landes und im Interesse der Bürger durch Gesetz geregelt.

Artikel 67

(1)“Die Iranische Zentralbank” ist die Zentralbank des Staates. Sie ist unabhängig.
(2)Der Druck der Banknoten sowie Planung und Durchführung der Geldpolitik des Landes gehört zu den Befugnissen der Zentralbank nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Die Zentralbank berät sich bezüglich des Drucks der Banknoten mit dem Wirtschaftsausschuss der Iranischen Nationalversammlung.
(4)Organisation und Arbeitsweise dieser Bank werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 68

Der Staat plant die wirksamen Programme
(1)Zur Entwicklung und zum Wachstum der Industrie
(2)Zur Erhöhung des Lebensstandards der Bürger
(3)Zur Entwicklung von Landwirtschaft und Viehzucht,
(4)Zur Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und existenziellen Bedingungen der Bauern und Viehzüchter
(5)Sowie zur Ansiedlung der Nomaden und zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen.

Artikel 69

Der Staat ergreift notwendige Maßnahmen zur Beschaffung von Wohnungen und Verteilung öffentlichen Eigentums an bedürftige Bürger nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten.

Artikel 70

Der Staat ist verpflichtet, zum Schutz und zur Gesundung der Wäldert.
(1) Der Staat sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz- Nutze-und Wohlfahrtsfunktionen
erfüllen kann.
(2) Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.
(3) Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.

Artikel 71

(1) Der Staat sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
(2) Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschließung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
(3) Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener
Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

Artikel 72

(1)Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt,die Rechtsprechung, der Wissenschaft und der Kultur.
(2)Der Staat strebt ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
(3) Der Staat erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
(4) Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

Artikel 73

(1)Der Staat erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
(2) Er regelt insbesondere:
a. die Tierhaltung und die Tierpflege;
b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c. die Verwendung von Tieren;
d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e. den Tierhandel und die Tiertransporte;
f. das Töten von Tieren.

Artikel 74

(1)Der Staat legt Grundsätze der Raumplanung fest.
(2)Der Staat legt Grundsätze der zweckmäßigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
(3)Der Staat berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.

Artikel 75

(1)Der Iran hat eine Armee.
(2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
(3)sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung.
(4)Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

Artikel 76

(1) Männer und Frauen können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Landesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Genaue Handlungenweise und Inhalt sowie Schranken werden durch die Gesetze bestimmt..

Artikel 77

(1) Der Staat fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
(2) Er betreibt eine Sportschule.
(3) Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.

III.Der Verfassungsgericht der Republik

Artikel 78

Der Verfassungsgericht ist kein Staatsgewalt, gemäß dem iranischen Verfassung kein weiteren sechsten Organ, neben in diesem Verfassung bestimmten Staatsgewalten.

Artikel 79

Der Verfassungsgericht der Republik wacht über die Einhaltung der Verfassung(Verfassungsrat),ordnungsmäßige Zusammenarbeit der Staatsorgane(Staatsrat). Er hat keine führende Rolle. Er gewährleistet durch seinen Schiedsspruch die ordnungsgemäße Tätigkeit der öffentlichen Gewalten sowie die Kontinuität des Staates. In dem Sinne ist er der Garant der nationalen Unabhängigkeit, Sicherheit, der Integrität des Staatsgebietes und der Einhaltung der Verträge, Gerichtsbarkeit des Staates gemäß dem iranischen Verfassung.
(1)Der Verfassungsgericht der Republik ist der Garant für die Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(2)Er wird von allen Staatsgewalten unterstützt.

Artikel 80

Der Verfassungsgericht der Republik wird mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der 5 Staatsgewalten für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Keiner kann mehr als eine Mandate in Folge ausüben. Die Durchführungsbestimmungen regelt ein Organgesetz.

Artikel 81

Der Präsident des Verfassungsgericht ist der Präsident der Republik.

Artikel 82

Wenn die Institutionen der Republik, die Unabhängigkeit der Nation, die Integrität ihres Staatsgebietes oder die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen schwer und unmittelbar bedroht sind und wenn gleichzeitig die ordnungsgemäße Ausübung der verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten unterbrochen ist, ergreift der Verfassungsgericht der Republik erforderlichen Maßnahmen.
(1)Er gibt sie der Nation durch eine Erklärung bekannt.
(2)Diese Maßnahmen müssen von dem Willen getragen sein, den verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten innerhalb kürzester Frist die Mittel zu sichern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Verfassungsrat ist hierzu anzuhören.
(3)Das iranische Parlament tritt unmittelbar von Rechts wegen zusammen.
(4)Nach Beginn der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten kann der Verfassungsrat beginnen zu prüfen, ob die Bedingungen dafür weiterhin erfüllt sind. Er hat dann innerhalb kürzester Frist durch eine öffentliche Stellungnahme eine Entscheidung zu treffen. Er nimmt diese Prüfung von Rechts wegen vor und trifft unter den gleichen Bedingungen sechzig Tage nach Beginn der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten und nach Ablauf dieser First zu jeder Zeit seine Entscheidung.

Artikel 83

(1)Der Verteidiger der Rechte ist dem Verfassungsgericht untergeordnet.
(2)Der Verteidiger der Rechte hat dafür zu sorgen, dass die Verwaltungen des Staates, die öffentlichen Einrichtungen sowie jede Einrichtung, die mit der Erbringung eines öffentlichen Dienstes beauftragt ist oder der durch das Organgesetz Befugnisse übertragen worden sind, die Rechte und Freiheiten einhalten.
(3)Er kann unter den durch das Organgesetz festgelegten Bedingungen von jeder Person angerufen werden, die sich durch die Funktionsweise eines öffentlichen Dienstes oder einer im ersten Absatz genannten Einrichtung geschädigt fühlt.
(4)Er kann sich auch von Rechts wegen mit einer Sache befassen.
(5) Im Organgesetz sind die Befugnisse und die Handlungsmöglichkeiten des Verteidigers der Rechte geregelt.
(6)Der Verteidiger der Rechte hat allen Organen des Staates über seine Tätigkeit und ihre speziellen Tätigkeiten Berichte zu erstatten.

Artikel 84

Der Verfassungsrat ist dem Verfassungsgericht untergeordnet.
(1)Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der Republik. Er prüft die Beschwerden und gibt das Wahlergebnis bekannt.
(2)Der Verfassungsrat entscheidet im Falle der Anfechtung über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der Abgeordneten
(3)Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der vorgesehenen Volksentscheide und gibt deren Ergebnisse bekannt.

Artikel 85

Das iranische Verfassungsrat(über sein Verfassungsgericht) entscheidet über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;


Artikel 86

(1)Die Organgesetze müssen vor ihrer Verkündung, bevor sie zum Volksentscheid gebracht werden, und die Geschäftsordnungen des Parlaments, bevor sie zur Anwendung gebracht werden, dem Verfassungsrat vorgelegt werden, der über ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft.
(2)Zum gleichen Zweck müssen die Gesetze vor ihrer Verkündung vom Premierminister, vom Präsidenten der Nationalversammlung, des Organs der Wissenschaft und des Organs der Kultur dem Verfassungsrat unterbreitet werden.
(3)In den beiden vorangehenden Absätzen genannten Fällen muss der Verfassungsrat binnen eines Monats entscheiden. Auf Ersuchen der Staatsorgane wird jedoch bei Dringlichkeit diese Frist auf acht Tage verkürzt.


Artikel 87

Wird bei einem anhängigen Gerichtsverfahren behauptet, eine Rechtsvorschrift verstoße gegen die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, kann der Verfassungsrat mit dieser Frage befasst werden, der innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung zu treffen hat.
(1)Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 88

(1)Eine für verfassungswidrig erklärte Bestimmung kann weder verkündet noch angewandt werden.
(2)Eine für verfassungswidrig erklärte Bestimmung wird ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben.
(3)Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und die Grenzen für eine mögliche Infragestellung der Folgen der betreffenden Bestimmung.

Artikel 89

Gegen die Entscheidungen des Verfassungsrates gibt es kein Rechtsmittel. Sie binden die öffentlichen Gewalten sowie alle Verwaltungsbehörden und Gerichte.

Artikel 90

Ein Organgesetz regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Verfassungsrates, das vor ihm anzuwendende Verfahren und insbesondere die Fristen, innerhalb derer er mit Anfechtungen befasst werden kann.


IV.Die Gesetzgebung des Landes

Das Iranische Parlament (Die Iranische Nationalversammlung)

Artikel 91

Alle in dieser Verfassung verliehene gesetzgebende Gewalt ruht in der Iranischen Nationalversammlung.
(1)Das Parlament beschließt die Gesetze. Alle Gesetzesvorlagen zum Aufbringen von Haushaltsmitteln gehen von der Iranischen Nationalversammlung aus;
(2)Es kontrolliert die Amtsgeschäfte der Regierung und des Kulturorgans. Es bewertet die Politik der öffentlichen Hand und die Angelegenheiten der Kultur der Völker.
(3)Es ist die Aufgabe der Iranischen Nationalversammlung den ganzen Haushalt des Staates zu regeln, den Bildungsprozess der einheitlichen Nation Iran und deren Fortschritt gesetzlich in allen Bereichen der Gesellschaft, Kultur, des Wissens zu fördern
(4)Den Fortschritt von Kunst und Wissenschaft zu fördern, sodass den Autoren und Erfindern für beschränkte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Publikationen und Entdeckungen gesichert wird, ist die Aufgabe des Staats. Das zu erledigen sollen die Staatsorgane Gesetzgebung, Regierung, Kultur und Wissen zusammen arbeiten
(5)Alle zur Ausübung der vorstehenden Befugnisse und aller anderen Rechte, die der Iranischen Regierung auf Grund dieser Verfassung übertragen sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen ist die Aufgabe der Iranischen Nationalversammlung.
(6)Geld darf der Staatskasse nur auf Grund gesetzlicher Bewilligungen entnommen werden; über alle Einkünfte und Ausgaben der öffentlichen Hand ist der Öffentlichkeit von Zeit zu Zeit ordnungsgemäß Rechnung zu legen.

Artikel 92

(1)Die Abgeordneten der Iranischen Nationalversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter der ganzen Nation, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2)Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeitsalter eintritt.
(3)Die Abgeordnetenmandate werden auf die einzelnen Wahlgebieten im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl verteilt
(4)Das Nähere bestimmt ein Landesgesetzes.
(5)Ein Organgesetz bestimmt dessen Amtsdauer, die Zahl seiner Mitglieder, dessen Diäten, die Wählbarkeitsbedingungen, die Regelung der Unwählbarkeit sowie der Inkompatibilitäten.


Artikel 93

Die Iranische Nationalversammlung wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt.
(1)Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt einer neuen Iranischen Nationalversammlung.
(2)Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
(3)Im Falle einer Auflösung des Iranischen Parlaments findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(4)Das Iranische Parlament tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(5)Die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder ist zur Beschlussfähigkeit erforderlich.
(6)Das Iranische Parlament bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.
(7)Der Präsident des Iranischen Parlament kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, es verlangen.
(8)Das Iranische Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.
(9)Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10)Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Iranischen Parlament aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Iranischen Parlaments keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(11)Die Iranische Nationalversammlung führt ein fortlaufendes Verhandlungsprotokoll, das zu veröffentlichen ist, ausgenommen solche Teile, die nach seinem Ermessen Geheimhaltung erfordern;.Die Geschäftsordnung bestimmt die Details..

Artikel 94

(1)Die Wahlprüfung ist Sache des Iranischen Parlaments. Es entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Iranischen Parlaments die Mitgliedschaft verloren hat.
(2)Gegen die Entscheidung des Iranischen Parlaments ist die Beschwerde an das iranische Verfassungsgericht des Verfassungsgericht zulässig.
(3)Das Nähere regelt ein Landesgesetzes.

Artikel 95

(1)Das Iranische Parlament verhandelt öffentlich.
(2)Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Iranischen Regierung oder andrer Staatsorgane(Wissen und Kultur) kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(3) Zu einem Beschluss des Iranischen Parlaments ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Iranischen Parlament vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(4) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Iranischen Parlaments und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
(5)Jede Gesetzesvorlage wird nach ihrer Verabschiedung durch die Iranischen Nationalversammlung, ehe sie Gesetzeskraft erlangt, dem Verfassungsgericht der Verfassung vorgelegt.
(6)Wenn der Verfassungsgericht sie billigt, so soll sein Präsident sie unterzeichnen, andernfalls jedoch mit seinen Einwendungen an die Iranische Nationalversammlung zurückverweisen.
(7)Diese nimmt die Einwendungen ausführlich zu Protokoll und tritt erneut in die Beratung ein.
(8)Wenn nach dieser erneuten Lesung zwei Drittel der Iranischen Nationalversammlung für die Verabschiedung der Vorlage stimmen, so wird sie zurück gesandt, um in dem Verfassungsgericht der Verfassung erneut beraten zu werden;
(9)Wenn sie diesmal die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Verfassungsgerichts findet, wird sie Gesetz.
(10)Der Verfassungsrat kann jedoch wie bei anderen Gesetzesvorlagen Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge einbringen.
(11)Jede Gesetzesvorlage soll ständig diesen Verlauf schreiten, bis endlich Gesetzeskraft zu erlangen.

Artikel 96

(1) Das Iranische Parlament und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Iranische Regierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Iranischen Parlaments, der iranischen Regierung, des Kulturorgans sowie des Wissenschaftsorgan zu allen Sitzungen des Iranischen Parlaments und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Artikel 97

(1) Das Iranische Parlament hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Artikel 98

(1) Das Iranische Parlament bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.
(2) Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3)Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Iranischen Parlaments bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Iranischen Parlaments berufen. Das Nähere regelt ein Landesgesetzes.

Artikel 99

(1) Das Iranische Parlament bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der an das Iranische Parlament gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2)Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Landesgesetzes.

Artikel 100

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Iranischen Parlament oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Iranischen Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Iranischen Parlaments zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Iranischen Parlaments ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten erforderlich.
(4)Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Iranischen Parlaments auszusetzen.
(5)Kein Abgeordneter darf in irgendeine Beamtenstellung berufen werden, und Keiner, der ein Amt im Dienste bekleidet, darf während seiner Amtsdauer Abgeordneter sein.

Artikel 101

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Artikel 102

(1) Wer sich um einen Sitz im Iranischen Parlament bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen undauszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3)Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Landesgesetzes.

Artikel 103

Durch das Iranische Parlament wirken die iranischen Völker bei der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes mit.

Artikel 104

(1) Das Iranische Parlament wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft das Iranische Parlament ein. Er hat ihn ein zu berufen, oder auch wenn die iranische Regierung oder die anderen Staatsgewalten es verlangen.
(3)Den Ausschüssen des Iranischen Parlaments können andere Mitglieder der Regierung, der anderen Staatsorgane angehören.


Artikel 105

Die Landesgesetze werden vom Iranischen Parlament beschlossen. Sie sind nach ihrer
Annahme durch den Präsidenten des Iranischen Parlaments unverzüglich dem Iranischen Parlament zuzuleiten.



V. Die Iranische Regierung und Verwaltung

Artikel 106

Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation. Sie verfügt über die Verwaltung und die Streitkräfte. Sie ist gegenüber dem Parlament verantwortlich.

Artikel 107

Die iranische Regierung besteht aus dem iranischen Premierminister und aus den Regierungsministern.

Artikel 108

(1) Der Iranische Premierminister wird ohne Aussprache vom Iranischen Parlament gewählt. Wählbar ist jeder Iraner, der das Wahlrecht zum Iranischen Parlament besitzt..
(2) Das Amt des Iranischen Premierministers dauert vier Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Das Iranische Parlament tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Iranischen Premierministers, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird vom Präsidenten des Iranischen Parlaments einberufen.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist mit dem ersten Zusammentritt des Iranischen Parlaments.
(5) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Iranischen Parlaments erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6)Das Nähere regelt ein Landesgesetzes.

Artikel 109

Die Befugnisse des Iranischen Premierministers werden im Falle seiner Verhinderung dem Außenminister und bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Iranischen Parlaments wahrgenommen.

Artikel 110

(1)Der Premierminister leitet die Amtsgeschäfte der Regierung. Er ist für die nationale Verteidigung verantwortlich. Er gewährleistet die Ausführung der Gesetze.
(2)Sein Stellvertreter und Vizeminister ist der Außenminister der Regierung.

Artikel 111

Die Verfügungen des Premierministers werden gegebenenfalls von den mit ihrer Ausführung betrauten Ministern gegengezeichnet.

Artikel 112

Das Amt eines Regierungsmitglieds ist unvereinbar mit der Ausübung eines parlamentarischen Mandats, einer Tätigkeit in Berufsverbänden auf nationaler Ebene und eines öffentlichen Amtes oder jeder beruflichen Tätigkeit.
(1)Ein Organgesetz regelt die Bedingungen, unter denen die Inhaber solcher Mandate, Tätigkeiten oder Ämter ersetzt werden.
(2)Die Mitglieder des Parlaments werden ersetzt.

Artikel 113

Der Iranische Premierminister leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Iranischen Parlament folgenden Eid:

"Ich versuche feierlich, dass ich meine Kraft dem Wohle der iranischen Nation und aller ihren Völker widmen, ihre Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, die Iranische Verfassung und ihrentsprechende Gesetze des Landes wahren und mein Amt getreulich und nach besten Kräften verwalten ."

Artikel 114

(1)Der iranische Premierminister hat das Recht, auf Anraten und mit Zustimmung der Iranischen Nationalversammlung Verträge zu schließen, vorausgesetzt, dass zwei Drittel der Iranischen Nationalversammlung zustimmen.
(2)Er nominiert auf Anraten und mit Zustimmung der Iranischen Nationalversammlung Botschafter, Gesandte und Konsuln, und alle sonstigen Beamten , deren Bestellung hierin nicht anderweitig geregelt ist und deren Ämter durch Gesetz geschaffen werden;
(3)Doch kann die Iranische Nationalversammlung nach ihrem Ermessen die Ernennung von unteren Beamten durch Gesetz dem Premierminister allein übertragen.

Artikel 115

(1)Der Iranische Premierminister hat von Zeit zu Zeit der Iranischen Nationalversammlung über die Lage des Landes Bericht zu erstatten und Maßnahmen zur Beratung zu empfehlen, die er für notwendig und nützlich erachtet.
(2)Er kann bei außerordentlichen Anlässen die Iranische Nationalversammlung einberufen,
(3)Er empfängt Botschafter und Gesandte.
(4)Er hat Sorge zu tragen, dass die Gesetze gewissenhaft vollzogen werden,

Artikel 116

Der Iranische Premierminister ernennt und entlässt die Landesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


Artikel 117

(1) Das Iranische Parlament kann den Iranischen Premierminister wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Landesgesetzes vor dem iranischen Verfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Iranischen Parlaments gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Iranischen
Parlaments. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das iranische Verfassungsgericht fest, dass der Iranische Premierminister einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Landesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Artikel 118

(1)Der Iranische Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Landesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
(3)Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Landesministern entscheidet die Iranische Regierung.
(4)Der Iranische Premierminister leitet seine Geschäfte nach einer von der Iranische Regierung beschlossenen und vom Iranischen Parlament genehmigten Geschäftsordnung.

Artikel 119

Das Amt des Iranischen Premierministers oder eines Regierungsminister endigt in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Iranischen Parlament, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Iranischen Premierministers.

Artikel 120

(1) Die iranischen Regierungsminister werden vom iranischen Premierminister ernannt und entlassen.
(2)Der Iranische Premierminister und die Landesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Iranischen Parlament den in Artikel 113 vorgesehenen Eid.

Artikel 121

Der Regierungsminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

Artikel 122
(1) Die Feststellung, dass das Landesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft das Iranische Parlament. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Iranischen Regierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Iranischen Parlaments.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Iranischen Parlaments unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss der beiden Organe diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Iranischen Premierminister im Landesgesetzblatt verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Landesgesetzblatt nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Landesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Landesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Iranische Premierminister gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die
Umstände es zulassen.
(5)Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Landesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Iranische Premierminister völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Iranischen Parlaments abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Iranischen Parlaments der Gemeinsame Ausschuss.

Artikel 123

Über den Friedensschluss wird durch das Iranische Parlament entschieden.

Artikel 124

Der Premierminister, Regierungsminister und alle Zivilbeamten der Iranischen Republik werden ihres Amtes enthoben, wenn sie wegen Verrats, Bestechung oder anderer Verbrechen und Vergehen unter Amtsanklage gestellt und für schuldig befunden worden sind.

Die Verwaltung

Artikel 125

Die Regierungsverwaltung der Iranischen Republik gliedert sich gemäß Gesetz in zentrale und örtliche Verwaltungseinheiten.
(1)Die Zentralverwaltung ist in verschiedene Verwaltungseinheiten aufgeteilt, an deren Spitze jeweils ein Minister steht.
(2)Die örtliche Verwaltungseinheit ist die Provinz. Anzahl, Größe, Teile und Strukturen der Provinzen und ihrer jeweiligen Verwaltungen regelt auf der Grundlage der Bevölkerungsdichte,der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie der geographischen Lage ein Gesetz.

Artikel 126

Die iranische Regierung überträgt unter Wahrung des Zentralismusprinzips und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den örtlichen Verwaltungen die notwendigen Befugnisse zur Verbesserung und Beschleunigung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Belange und zur vermehrten Beteiligung der Bürger an der Entwicklung des öffentlichen Lebens.

Artikel 127

(1)In jeder Provinz wird ein Provinzrat gebildet.
(2)Die Mitglieder eines Provinzrats werden proportional zur Bevölkerungszahl durch freie, allgemeine, geheime und unmittelbare Wahlen von den Einwohnern der Provinz für vier Jahre gemäß Gesetz gewählt.
(3)Der Provinzrat wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.

Artikel 128

(1)Der Provinzrat beteiligt sich im Einklang mit dem Gesetz an der Verwirklichung der staatlichen Entwicklungsziele und der Förderung der Provinzangelegenheiten und hat beratende Funktion in den Belangen der Provinz.
(2)Die Provinzräte erfüllen ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung.

Artikel 129

(1)Zur Regelung der Angelegenheiten der Bürger und zur Sicherung ihrer aktiven Teilnahme an der örtlichen Verwaltung werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in den Bezirken und Gemeinden Räte gebildet.
(2)Die Mitglieder dieser Räte werden durch freie, allgemeine, geheime und unmittelbare Wahlen von den örtlichen Bewohnern für vier Jahre gewählt.
(3)Die Teilnahme der Nomaden an diesen örtlichen Räten wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 130

(1)Zur Verwaltung städtischer Angelegenheiten werden Stadtverwaltungen eingerichtet.
(2)Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtrats werden durch freie, allgemeine, geheime und unmittelbare Wahlen gewählt.
(3)Die Belange der Stadtverwaltungen werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 131

Die iranische Regierung richtet zur Durchführung der Bestimmungen und zur Sicherung der in dieser Verfassung verankerten Werte die notwendigen Behörden ein.

VI.Die Rechtsprechung

Die richterliche Gewalt der Iranischen Republik liegt bei den Landesgerichten, deren Errichtung der Iranischen Nationalversammlung von Fall zu Fall anordnen wird.

Artikel 132

Der Präsident der richterlichen Gewalt wird von den Richtern selber gewählt und ihnen anvertraut

Artikel 133

Die Richter sind unabsetzbar.

Artikel 134

(1)Den Vorsitz im Obersten Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft führt der Präsident des Richtsprechenden Organs.
(2)Der Justizminister ist von Rechts wegen dessen Vizepräsident.

Artikel 135

Der Oberste Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft besteht aus zwei Abteilungen, wovon jeweils eine für die Richter und die andere für die Staatsanwälte zuständig ist.

Artikel 136

(1)Die für die Richter zuständige Abteilung besteht, aus den Richtern.
(2)Sie nimmt Stellung zu Disziplinarmaßnahmen gegen die Richter.
(3)Die für die Richter zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes liegt Vorschläge vor für die Ernennung der Richter. Die anderen Richter werden durch deren übereinstimmende Stellungnahme ernannt.
(4)Hierbei führt der Präsident des recht sprechenden Organs den Vorsitz.


Artikel 137

Die für die Staatsanwälte zuständige Abteilung besteht, neben Justizminister, aus Staatsanwälten .

Artikel 138

(1)Die für die Staatsanwälte zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft nimmt Stellung zur Ernennung der Staatsanwälte, mit Ausnahme der im Ministerrat zu besetzenden Ämter.
(2)Sie nimmt Stellung zu Disziplinarmaßnahmen gegen Staatsanwälte. Hierbei führt der Generalstaatsanwalt den Vorsitz.
(3)Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 139

(1)Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle Fälle nach dem Gesetzes- und dem Billigkeitsrecht, die sich aus dieser Verfassung, den Gesetzen der Iranischen Republik und den Verträgen ergeben, die im Namen der Iranischen Republik abgeschlossen wurden oder künftig geschlossen werden;
(2)Auf alle Fälle, die Botschafter, Gesandte und Konsuln betreffen
(3)Auf Streitigkeiten, in denen die Iranische Republik Streitpartei ist.
(4)Alle Strafverfahren mit Ausnahme von Fällen der Amtsanklage sind von einem Gericht durchzuführen,

Artikel 140

(1)Niemand darf willkürlich in Haft gehalten werden.
(2)Die ordentliche Gerichtsbarkeit sichert als Hüterin der persönlichen Freiheit die Einhaltung dieses Grundsatzes nach den gesetzlich festgelegten Bedingungen.

Artikel 141

(1) Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss,hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
(2) Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
(3 )Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Artikel 142

(1)Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innen angemessener Frist.
(2)Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(3 )Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie außer dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
(4)Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Der Staat kann durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschließen.
(5)Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(6)Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals
bestraft werden.

Artikel 143

(1)Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
(2)Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
(3)Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innen angemessener Frist.
(4)Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs.

Artikel 144

(1) Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
(2)Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die
gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
(3) Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Landsgericht als einzige Instanz urteilt.

Artikel 145

Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.


Artikel 146

(1) Die Rechtsstellung der Richter ist durch besonderes Landesgesetzes zu regeln.
(2) Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das iranische Verfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Iranischen Parlaments anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter ist durch besondere Landesgesetzes zu regeln

Artikel 147

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des iranischen Verfassungsgerichts einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Grundgesetzes handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, so hat das Gericht die Entscheidung des iranischen Verfassungsgericht einzuholen.

Artikel 148

(1)Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2)Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.



Artikel 149

(1) Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
(2)Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.

Artikel 150

(1) Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
(2) Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet,zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
(3) Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.




VII.Der Organ der Wissenschaft und Bildung

Artikel 151

Die Freiheit der Wissenschaft und Forschung ist gewährleistet.
(1)Die Iranische Nation fördert das menschliche Wissen, die Forschungsarbeit.
(2)Dem Wissen wird im Iran keine Schranken gesetzt.

Artikel 152

(1) Der Staat und namentlich die Gewalt der Wissenschaft sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit der Wissenschaft im Iran..
(2) Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.
(3) Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.

Artikel 153

(1) Für das Schulwesen ist die Gewalt der Wissenschaft zuständig.
(2 )Sie sorgt für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht.
(3) Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht.
(4)Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist
gewährleistet.

Artikel 154

(1) Der Staat erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
(2 )Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.

Artikel 155

(1) Der Staat betreibt die Hochschulen.
(2) Er sorgt für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im iranischen Hochschulwesen.
(3).Er nimmt dabei Rücksicht auf die kulturelle Autonomie der Völker
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schließen die Gewalten der Kultur und die Wissenschaft
Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe.
(5).Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.

Artikel 156

Der Präsident der wissenschaftlichen Gewalt wird von den Wissenschaftlern selber gewählt und ihnen anvertraut.

Artikel 157

(1)Der wissenschaftliche Staatsorgan ist für alle Einrichtungen des Wissens im Land verantwortlich.
(2)Alle Universitäten und Schulen sowie ähnlichen Einrichtungen werden dem wissenschaftlichen Organ untergeordnet.

VIII.Der Organ der Kultur und Kunst

Artikel 158

(1)Die Freiheit der Kunst, Sprache und der Kultur ist gewährleistet.
(2)Die Völker der iranischen Nation verfügen über eine kulturelle Autonomie in eigenem Landesgebiet.
(3) Der Staat unterstützt die kulturelle Bestrebungen der Völker von gesamtiranischen Interessen

Artikel 159

(1) Für den Bereich der Kultur sind die Völker und namentlich die Gewalt der Kultur und Kunst zuständig.
(2)So sind die Völker bei der Erfüllung ihrer kulturellen Aufgaben mit Rücksicht auf ihre kulturelle und sprachliche Eigenart.

Artikel 160

(1)Die Völker der iranischen Nation wählen ihre ethnischen Volksversammlungen regional durch unmittelbare regionale Wahl
(2)Der Volksversammlung ist verantwortlich für die kulturellen Entscheidungen des Volkes in der Landesgebiet.

Artikel 161

(1)Das in der Artikel 158 bestimmte kulturelle Autonomierecht erfüllt sich durch Volksversammlung.
(2Das Volk wählt eigene Versammlung und deren Vorsitzenden Rat.
(3)Der Völkerrat (Völkerpräsidentschaftsrat) wählt eigenen Vorsitzenden
(4)Der Vorsitzende des Völkerpräsidentschaftsrats ist der Präsident des Organs der Kultur

Artikel 162

(1)Die Volksversammlung ist ein gesetzgebender Organ
(2)Der Völkerrat wird der Iranischen Nationalversammlung gleichgestellt.
(3)Sie wird durch direkte Wahl in den Kultur Autonomien Gebieten des Landes gewählt.
(4)Die Völker, die in dieser Verfassung namentlich eingetragen sind, wählen ihre Volksversammlung
(5)Die Volksversammlung schlägt neben ihrer Entscheidungen im kulturellen Bereich, auch Gesetzesvorschläge in den anderen Bereichen zum Gunst eigenes Volkes der iranischen Nationalversammlung vor.
(6)Die Entscheidungen der Volksversammlung müssen der Iranischen Verfassung nicht widersprechen.
(7)Die Gesetzesvorschläge der Völkerversammlungen werden im Rahmen der iranischen völker- parlamentarischen Zusammenarbeit gefördert.
(8)Die Gesetzesvorschläge der Völkerversammlungen werden durch den Völkerpräsidentschaftsrat der Iranischen Nationalversammlung gegeben.
(9)Völkerpräsidentschaftsrat(Völkerrat) hat bei der Wahl der Mitglieder desVerfassungsgerichtes Mitbestimmungsrecht
(10)Völkerrat kann als zweiter Kammer des Landes bezeichnet werden
(11)Der Völkerrat bestimmt nach der Bewilligung der Iranischen Nationalversammlung den Kultur Vize- Premierminister.
(12)Die Iranische Regierung ist verpflichtet gegenüber dem Völkerrat als Exekutive gegen Legislative im Rahmen deren kulturellen Machtkreis zu handeln
(13)Kulturminister der Iranischen Regierung wird mit Beteiligung des Völkerrat gewählt.Diese Entscheidung muss wie weitere Angelegenheiten der Iranischen Regierung durch Iranischen Nationalversammlung bewilligt werden.
(14)Um die Integration und Zusammenarbeit der beiden Kammer zu erzielen, wird durch Landesgesetz gemeinsame Ausschüsse gebildet.
(15)Um die Integration und Zusammenarbeit der beiden Kammer zu erzielen, wird den Kulturausschuss der Nationalversammlung durch Völkerrat bestimmt.
(16)Bei der Wahl der Vorsitzenden der iranischen Nationalversammlung hat Völkerrat Bestimmungsrecht. Das Landesgesetz bestimmt die genaue Art der Ausführung dieses Gesetzes.

Artikel 163

(1)Die Wahl in den Völkerrat wird durch Grundgesetz geregelt.
(2)Alle Völker sind im Völkerrat gleichgestellt.
(3)Die Anzahl ihrer Einwohneranzahl kann sie dabei nicht bevorzugen oder benachteiligen.
(4)Landesgesetz bestimmt die Art der Zusammensetzung und Tagungen des Völkerrates
(5)Die Nationalversammlung setzt sich durch den Völkerrat mit Volksversammlungen in Verbindung.Das Schließt eine direkte Verbindung nicht aus. Das Landesgesetz bestimmt die Fälle der direkten Verbindung.

Artikel 164

(1)Die Wahl in die Volksversammlung wird durch Grundgesetz geregelt.
(2)Jedes Volk wählt gemäß seiner Einwohneranzahl seine Abgeordneten für Volksversammlung. Landesgesetz bestimmt die genaue Anzahl und deren Änderungen für jedes Volk.
(3) Landesgesetz bestimmt die Form der Volksversammlung und deren Art der Tagung sowie die Einzelheiten. Dabei wird die kulturellen Bestimmungen berücksichtigt.

Artikel 165

(1)Die Mitglieder der Volksversammlungen können nicht gleichzeitig der Iranischen Nationalversammlung oder umgekehrt angehören.
(2)Die Mitglieder der Versammlungen können nicht zugleich der Iranischen Verfassungsgericht oder umgekehrt angehörigen.

Artikel 166

Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der Iraner, in denen es zunächst gelten soll.

Artikel 167

(1) Die Verfassungsbildende Versammlung der Nation stellt in ihrer einmaligen öffentlichen
Sitzung die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

Artikel 168

(1)Die Verfassungsbildende Versammlung der Nation wird durch die unmittelbare Wahl zusammen kommen.
(2)Die Verfassungsbildende Versammlung wird nach Ablauf des Tages der Verkündigung der Verfassung aufgelöst.

Artikel 169

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des
Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2)Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Iranischen Parlaments .
(3)Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung des Verfassungsgericht
(4)Ein Verfahren zur Änderung der Verfassung darf nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Integrität des Staatsgebietes gefährdet wird.
(5)Die republikanische Regierungsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung
sein.

Artikel 170

Wer gegen die Iranische Republik Krieg führt oder solchen Krieg in der Tat unterstützt, wird nur wegen dem Verrat gegen die Iranische Republik schuldig befunden. Die Rechtsfolgen dieses Verrates müssen den Menschenrechten Konventionen, die von dieser Verfassung unterstützt wird, entsprechend sein.

Artikel 171

Dieses Grundgesetz, das für die gesamte iranische Nation gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine neue Verfassung durch sie in Kraft tritt, die von den Iranern freier Entscheidung beschlossen worden ist.

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