۱۳۸۸ آبان ۹, شنبه

یکی از شعار های یاران جنبش سبز

استقلال، آزادی، جمهوری ایرانی

واژه “جمهوری ایرانی” در شعار “استقلال، آزادی، جمهوری ایرانی” به نوعی از جمهوریت اشاره دارد که برای تمام ایرانیان فراتر از هرنوع عقیده، نژاد، زبان و … بنا نهاده شده است و نوعی از حکومت است که هدف اصلی آن برقرای تمام آرمانهای دموکراسی گونه و بالفعل کردن تمام پتانسیل های نهفته کشور ایران و ایرانیانی که در آن زندگی می کنند، خواهد بود


در واکنش به انحرافها از شعارهای اصلی جنبش؛ روز 13 آبان باز هم تکرار می کنیم :”استقلال، آزادی، جمهوری ایرانی”.

عده ای تمام سعی خود را می کنند که خواسته ها و شعارهای اصلی جنبش را به سمتی دیگر هدایت کنند !! آیا واکنش حکومت به این شعارها باعث ترس آنها شده ؟! و به فکر عقب نشینی هستند ؟ و یا مصلحت اندیشی دیگری در سر دارند؟!…

مگر نه اینکه “جمهوری اسلامی” در این سه دهه گذشته تمام ما ایرانیان را به اندازه سه قرن پسرفت داده است؟!

مگر نه اینکه “جمهری اسلامی” در این سه دهه برای دوام خود تمتم مخالفین خود را از لب تیغ گذراند؟!

مگر نه اینکه هدف از پیدایش “جمهوری اسلامی”، صدور اسلام به دیگر کشورهاست؟! و برای این صدور از ثروتهای ملی ایران بنا گذاشته می شود؟!…

واژه “جمهوری ایرانی” در شعار “استقلال، آزادی، جمهوری ایرانی” به نوعی از جمهوریت اشاره دارد که برای تمام ایرانیان فراتر از هرنوع عقیده، نژاد، زبان و … بنا نهاده شده است و نوعی از حکومت است که هدف اصلی آن برقرای تمام آرمانهای دموکراسی گونه و بالفعل کردن تمام پتانسیل های نهفته کشور ایران و ایرانیانی که در آن زندگی می کنند، خواهد بود…

دو شعار ” استقلال، آزادی، جمهوری ایرانی” و ” نه غزه، نه لبنان، جانم فدای ایران” بدون شک دو سبمل ایدئولوزیک از خواسته های جنبش هستند و همه ما تا پیروزی این دو را فریاد خواهیم زد….

برگرفته از : اخبار سبز

۱۳۸۸ آبان ۸, جمعه

اسلامگرایی: جدی‌ترین مانع جنبش سبز




جنبش سبز با مشکلات جدی و بنیادینی در جامعه سیاسی و فضای سیاسی ایران مواجه است اما هیچ یک از این مشکلات
مخاطره‌انگیزتر از اسلامگرایی نیست.
نامی که بر رژیم جایگزین در شعارها نهاده خواهد شد یا قانون اساسی آن رژیم، یا نقش روحانیت و دیگر نهادهای دینی در بدیل این حکومت، در برابر اسلامگرایی موضوعات ثانوی به شمار می‌آیند.
شکی نیست که اولاً بسیاری از اسلامگرایان با اسلامگرایی خامنه‌ای-احمدی‌نژاد مخالفند و با ورود در جنبش سبز به دنبال به اجرا در آوردن اسلامگرایی خاص خویش یا مصادره جنبش به نفع خود و تداوم بخشیدن به اسلامگرایی به شکلی دیگر هستند.


ثانیاً برخی از ریشه‌های فرهنگی و اجتماعی اسلامگرایی که به تأسیس و تداوم جمهوری اسلامی منجر شدند هنوز در جامعه‌ی ایران زنده‌اند و حتی در صورت سقوط اسلامگرایی در ایران، این ایدئولوژی بر روی دوش یک نیروی سیاسی در صحنه باقی خواهد ماند، همان طور که امروز احزاب کمونیست در روسیه و اروپای شرقی حضور دارند.

نام و چارچوب

آنچه خطر جدی در برابر جنبش سبز است نام «جمهوری اسلامی» در بیانیه‌های رهبران یا حتی وفاداری به نظام حقوقی جمهوری اسلامی نیست؛ نظام‌های حقوقی با تفسیرهای جدید و فشار از پایین تفسیر دوباره یافته و تحول می‌یابند و نام‌ها در هر دوره بر اساس واقعیات به پدیده‌های متفاوتی اشاره می‌کنند.

بر همین اساس چندان نباید به کسانی که بر نام جمهوری اسلامی یا حتی قانون اساسی رژیم تأکید می‌کنند به عنوان اخلال در روند جنبش خرده گرفت، در صورتی که اسلامگرایی پیشه نکرده باشند. در ظرف جمهوری اسلامی یا در قاب همین قانون اساسی رژیم‌های متفاوتی را می‌توان ریخت. به همین علت نام‌ها و قاب‌ها نمی‌توانند چارچوب‌های خوبی برای تغییرات بنیادی باشند.

نظام استبدادی می‌تواند حکومت دینی، سلطنتی یا حتی جمهوری ایرانی نام بگیرد و نظام دمکراتیک نیز می‌تواند عنوان سلطنتی، جمهوری یا جمهوری اسلامی داشته باشد. محتوا بسیار پراهمیت‌تر از نام و عنوان است.

همانطور که جمهوری اسلامی دهه چهارم بسیار با جمهوری اسلامی دهه اول یا سوم متفاوت است جمهوری اسلامی بدون خامنه‌ای یا احمدی نژاد یا جمهوری اسلامی بدون ولایت فقیه و شورای نگهبان و جمهوری اسلامی بدون امتیازات ویژه برای روحانیت هم می تواند بسیار با جمهوری اسلامی موجود متفاوت باشد.

اسلامگرایی چیست؟

خطر جدی پیش روی جنبش سبز عناوین و چارچوب‌ها نیستند، اسلامگرایی است، یعنی: حاکمیت یک ایدئولوژی تمامیت‌طلب و اقتدارگرا که دینی بودن جامعه را در گرو انحصار قدرت مطلقه در دست حاکمان دیندار می‌بیند، قدرت مطلق را به یک فرد در جامعه به عنوان ایدئولوگ اعظم واگذار می‌کند، حق تفسیر دین و اداره نهادهای دینی را به حکومت و اداره حکومت را به نهادهای دینی می بخشد، امتیازات ویژه برای مفسران و وفاداران به آن ایدئولوژی در نظر می‌گیرد، همه امور جامعه را ایدئولوژیزه می‌کند، و مهم‌ترین وظیفه حکومت را اجرای احکام آن ایدئولوژِی در جامعه تلقی می‌کند. به طوری که ملاحظه می‌شود اسلامگرایی بر مرکب دین سوار می‌شود و اسب قدرت و ثروت را در جامعه می‌راند.

اسلامگرایی پنج ویژگی دارد: دعوت برای بیداری اسلامی در زندگی شخصی و جمعی، تلاش برای صورت‌بندی و انعکاس ارزش‌های اسلامی در زندگی در همه ابعاد آن، تمسک به هویتی اسلامی که با دیگر هویت‌ها تمایز و گاه تعارض داشته باشد، دفاع از دوباره سازمان‌دهی جامعه و فرهنگ و سیاست و دولت بر طبق احکام اسلامی، و کسب قوای قهریه و شکل دادن به حکومت اسلامی برای رسیدن به اهداف فوق.

این پنج ویژگی بالاخص دو ویژگی چهارم و پنجم، معرف ایدئولوژی اسلامگرایی در دوران اخیر هستند و هر جا این عوامل در کنار هم دیده شدند حکومتی از نوع حکومت جمهوری اسلامی موجود سر و کله‌اش پیدا می‌شود.

ویژگی پنجم تمایز بخش اسلامگرایی به عنوان یک ایدئولوژی برای دستیابی به حکومت مظلقه با اسلام سیاسی به عنوان یک نگرش برای فعال کردن مسلمانان در حوزه سیاست است که ضرورتاً مستلزم کسب قوای قهریه برای رسیدن به اهداف مسلمانان در جامعه نیست.

برخی نیز از اسلامگرایی با عنوان بنیادگرایی یاد کرده‌اند که ویژگی‌های آن در ادبیات مربوطه به دقت ذکر نشده است. به همین دلیل پس از یک دهه، امروز در ادبیات محققان حوزه سیاست و جامعه تعبیر اسلامگرایی بیشتر مورد استفاده قرار می‌گیرد.

قوت اسلامگرایی در ایران

در ضرورت جدی گرفتن اسلامگرایی و اهمیت آن همین بس که بیش از سه دهه یک حکومت جبار را در ایران بر سر پا نگاه داشته است. قوای قهریه در جمهوری اسلامی و نیز دستگاه‌های تبلیغاتی آن از این منبع روزی می‌خورند.

این ایدئولوژی در جامعه ایران مرتباً رو به افول بوده است و اکنون دوران میان سالی‌اش را طی می‌کند اما هنوز از نفس نیفتاده و بر زمین زدن و ضربه‌ی فنی کردن آن کاری است بس دشوار. این اژدها در فرهنگ و سیاست ایران اژدهایی هفت سر است و فرو افتادن یک سر به معنای فرو افتادن اژدها نیست.

به همین دلیل اگر یک یا چند چهره‌ یا ویژگی آن در حاکمیت، یعنی اسلامگرایی نظامی گرا و فقه گرا، در حال افول اقتدار اجتماعی است چهره‌های دیگر آن یعنی اسلامگرایی عدالت‌گرا، موعودگرا، ملی گرا، عرفان‌محور، متن‌گرا، هویت‌گرا، و فاشیستی در حال حیات حاشیه‌ای و زمستانی در جامعه سیاسی هستند و در میان مخالفان جدی وضع موجود نیز به چشم می‌خورند.

اسلامگرایی در میان مخالفان

نشانه‌های اسلامگرایی در میان گروه‌هایی از مخالفان حکومت به وضوح به چشم می‌خورد. چگونه می‌توان اسلامگرایان را در جنبش سبز از غیر اسلامگرایان تشخیص داد؟

اول آن که نوک حمله اسلامگرایان به اشخاص یعنی خامنه‌ای و احمدی‌نژاد یا دیگر افراد تحت امر رهبری است و نه مبانی فکری و عقیدتی نظامی که سرکوب می‌کند. اینکه چه کسی حکومت می‌کند برای آنها بسیار مهم‌تر است از اینکه چگونه حکومت می‌شود.

دوم آنکه اسلامگرایان به اجرای احکام اسلامی مثل قصاص و سنگسار، دستگاه امر به معروف و نهی از منکر حکومت، دخالت حکومت در زندگی خصوصی و جنسی افراد، امتیازات ویژه روحانیت در قالب نهادهایی مثل شورای نگهبان یا ولایت فقیه یا مجلس خبرگان، گزینش‌های ایدئولوژیک برای کسب شغل یا تحصیل و عدم تساوی حقوق زنان ومردان انتقادی نمی‌کنند بلکه به انتقاد از رفتارهای حاکمان یا نحوه اجرای این احکام می‌پردازند و اینکه آن احکام به درستی اجرا نمی‌شوند.

و سوم آنکه در بحث حقوق، حقوق اقلیت‌های جنسی (مثل همجنسگرایان)، دینی (مثل بهاییان)، و سیاسی (مثل افراد بی‌دین) به طور کلی مورد انکار اسلامگرایان است. به عنوان مثال به احکام بازداشت و زندان و اعدام برای غیر اسلامگرایان بی‌تفاوتی نشان می‌دهند در حالی که به این امور اگر به اسلامگرایان مخالف مربوط شود به شدت حساس هستند. اسلامگرایان تنها حقوق مسلمانان باورمند را به رسمیت می‌شناسند.

پاشنه آشیل جمهوری اسلامی

نقطه حساس و بنیادین جمهوری اسلامی نه مقام ولی فقیه یا شخص خامنه‌ای، بلکه ایدئولوژی اسلامگرایی است. در تشخیص مخالفان جدی حکومت دینی به جای تمرکز بر میزان و حدت و شدت مخالفت با ولایت فقیه یا ولی فقیه (خامنه ای) یا احمدی‌نژاد باید به میزان و حدت و شدت مخالفت یا عدم مخالفت با مبانی حکومت دینی یعنی ایدئولوژی اسلامگرایی توجه کرد.

اگر به جای تمرکز بر اینکه «چه کسی حکومت می‌کند؟» بر این موضوع تمرکز کنیم که «چگونه باید حکومت کرد؟» از افراد یا مقامات گذر کرده به نحوه حکومت کردن خواهیم رسید و مهم‌ترین عامل در تعیین نحوه حکومت در جمهوری اسلامی موجود ایدئولوژی اسلامگرایی است.

۱۳۸۸ آبان ۴, دوشنبه

Die Ära nach Khamenei hat schon seit geraumer Weile begonnen


(Online-Artikel.de) - Analyse der wirklichen Machtverhältnisse. Im Iran und in der Welt kursieren erneut Gerüchte über den Tod des Obersten religiösen Führers im Iran

Aus heutiger Sicht ist es nicht von Bedeutung, ob Khamenei lebt oder tot ist. Der Tod oder das Leben eines Politikers ist nur relevant, wenn er noch die Fäden über die Entscheidungsprozesse in seinen Händen hält und sein Wort bei den Bürgern etwas gilt. Eine Führungsperson, die keine Entscheidungsgewalt mehr besitzt, ist machtlos. Somit spielt die Frage nach dem Tod des Obersten Führers im Iran für uns Lebenden keine Rolle mehr.Ayatollah Montazeri stellte vor kurzem fest, dass Khomeini in seinen letzten beiden Lebensjahren keine Macht mehr ausübte und die Entscheidungen von anderen in seinem Namen getroffen wurden. Falls es mal nötig war ein offizielles Dokument von Khomeini unterzeichnen zu lassen, tat es sein Sohn an seiner Stelle. In der Tat machte sich 1988 zur Zeit des ersten Golfkriegs der damalige stellvertretende InnenministerPour Mohammadi mit einem Befehl 700 Leute hinzurichten auf den Weg zu Ayatollah Montazeri, um seine Zustimmung zu erheischen und behauptete einfach Ayatollah Khomeini hätte dem Befehl schon zugestimmt. Montazeri bestand damals darauf, dass man seine Einwände gegen diese Befehle dokumentiert.

Ähnliches wird vom chinesischen Parteivorsitzenden Mao aus seinen letzten vier Jahren erzählt, der unter ähnlichen Umständen am Leben gehalten wurde, sowie von Jugoslawiens Marschall Tito, dessen Überleben das Land vor Bürgerkrieg und ethnischen Auseinandersetzungen bewahren sollte.
Im heutigen Iran sind viele Akteure am Status Quo der aktuellen Machtkonstellation interessiert. Haschemi Rafsandschani verlangt, dass alle hinter Khamenei stehen sollten, denn seine Absetzung würde Chaos und Uneinigkeit im Land auslösen. Auch Hassan Rohani hat vor einer Zerreißprobe des Landes gewarnt. Rafsandschani ist jedoch noch weiter gegangen. Er verbreitet, dass er Khamenei den Rücken gestärkt habe: Khamenei soll als einziger das Schiff vor dem Sinken bewahren können, weswegen es wichtig sei, dass alle hinter Khamenei stehen. Rafsandschani legt die Verantwortung für die Einheit des Landes auf Khameneis Schultern.

Was wird geschehen, wenn Khamenei nicht mehr ist?

Was feststeht ist, dass die Mehrheit der Mitglieder im Wächterrat hinter Ahmad Dschannati steht, der lange Jahre Führer der Hisbollah und der gewalttätigen Milizen war, die jede kleinste Regung von Opposition gegen die etablierte Ordnung im Land mit harter Hand im Keim ersticken. Dschannati hat inzwischen seine Uniform abgelegt und gibt sich als Zivilist. Es im Iran bekannt, dass er hinter allen wichtigen Entscheidungen im Wächterrat steckt. Alle politischen Entscheidungen und Ereignisse im Zusammenhang mit den letzten Wahlen, die dazu geführt haben, Ahmadinedschad als Sieger erscheinen zu lassen, sowie die sich anschließende brutale Niederschlagung der Proteste wurden samt und sonders auf der Grundlage von Entscheidungen und Anweisungen dieses Rats ausgeführt. Wie heißt es doch im Volksmund: „alle Wege führen zum Wächterrat". Der Wächterrat nimmt für sich in Anspruch zu entscheiden, was das Beste für das Land ist. Er hat sich auch den Expertenrat, der unter der Kontrolle Rafsandschanis arbeitet, unterstellt. Der Wächterrat hat die Macht jegliches Organ des Staates, das sich ihm nicht unterordnet, zu vereinnahmen und zu kontrollieren. Der Wächterrat ist also Urheber und Vordenker der Strategien und Taktiken mit denen der Wille der Bürger unterdrückt und das Land durch Gewalt beherrscht wird. Darin sehen die Mitglieder schon seit geraumer Zeit ihre Aufgabe. So war es auch in der Zeit als Khatami Präsident war, als der Wächterrat unter dem Vorsitz Dschannatis die gewaltsamen Angriffe auf die Universitäten und ihre Studenten anordnete. Übrigens hat sich der Vorsitz Dschannatis im Wächterrat um eine weitere Periode verlängert.

Der Wächterrat hat mittlerweile alle Macht unter sich vereint. Er übt die totale Kontrolle aus, sogar über die gewichtigen Märtyrergruppen Khameneis. Im Vergleich dazu sind andere Gremien, wie der Sicherheitsrat oder der Expertenrat zahnlose Tiger. Wer wirklich zubeißen kann ist der Wächterrat mit seinem Vorsitzenden Dschannati.

Velayat-e-faghi heißt die Regierungsform in der Islamischen Republik Iran. Dahinter steckt die Idee, dass alleine der Stellvertreter des verborgenen Zwölften Imams die Legitimation zur Machtausübung hat und nur dieser während seiner Abwesenheit und bis zu seiner Rückkehr in seinem Namen handeln kann. Bei einem öffentlichen Auftritt hatte Ayatollah Kaschani aus Qom gewagt zu sagen, die Regierungsform des Velayat-e-faghi sei keine langfristige Lösung und es bedürfe der Wiederkehr des Zwölften Imams, um das Land dann selbst zu führen. Diese Aussage stand im Widerspruch zu den Ansichten Dschannatis, was für Kaschani den Verlust seines Postens als einer der Leiter des Freitagsgebets in Teheran und die Expedierung nach Arak zur Folge hatte. Seit den Zeiten der Revolution hat es immer 4 Hauptprediger in Teheran gegeben. Durch die Entfernung Kaschanis hat sich Dschannati seinen größten Gegenspieler unter den Klerikern und den Predigerschulen vom Hals geschafft.

Weiterhin ist auch Rafsandschani seit den letzten Wahlen ziemlich unter die Räder geraten. Er steht unter starkem Druck und hat seinen Zugang zur Macht eingebüßt. Das zeigt nur die Totalität der Macht seiner Feinde in Fragen der inneren Sicherheit und politischer Themen im Land.

Doch wer ist der Feind?

Wenn wir also die Identität dieses Feindes entdecken, werden wir klar vor Augen haben, wer diese Gewalten im Staat unter seiner Herrschaft hat. Eine genaue Analyse der Ereignisse seit der Präsidentschaft von Khatami zeigt, dass Ayatollah Mesbah Yazdi alle Hebel in Bewegung gesetzt hat, um Rafsandschani von jeglichem Zugang zur Macht zu verdrängen. In einer kürzlich gehaltenen Rede bemerkte Yazdi, dass Khatami und seine Entourage in den 8 Jahren seiner Präsidentschaft nichts als Marionetten Rafsandschanis gewesen seien. Darin bezeichnete er Rafsandschani als eine Schande für jeden Kleriker und verlangte man solle ihm die Kleriker Würde aberkennen.

In dieser Rede enthüllt sich, dass Yazdi schon lange Zeit vor den jüngsten Ereignissen einen sehr ausgefeilten und langfristigen Plan hatte, um Rafsandschani von den Hebeln der Macht zu vertreiben. Sein nachhaltiger Plan wurde durch Sonderbudgets finanziert, die in der ersten Regierungsperiode Ahmadinedschads abgezweigt wurden. Ein Teil seines Planes umfasste die Umgehung der Sepah-e-Pasdaran (Revolutionswächter), die hinter Rafsandschani stehen, indem er einen gänzlich unabhängigen Nachrichtendienst schuf, der direkt an ihn berichtet, sich aber als loyal zu Khamenei ausgibt. Dieser Dienst heißt Hadiyan-e-Siyasi, die Politischen Führer. Desweiteren schuf er unter den Bassidschi zivilgekleidete Sicherheitskräfte, die mit brutaler Gewalt gegen jede Form von Opposition vorgehen.

In seiner letzten Sitzung hat sich der Wächterrat in der Frage der Bestimmung eines Nachfolgers für den Obersten Führer eindeutig selbst disqualifiziert: auf Rafsandschani wird Druck ausgeübt, um ihn aus seiner Rolle als Vorsitzender des Expertenrats zu verdrängen, denn die Gegner Rafsandschanis befürchten, dass er seine Position ausnutzt, um sich selbst oder einen Günstling als Obersten Führer Irans vorzuschlagen.

Aus den Aktivitäten der Sicherheitskräfte, die mit bestimmten politischen Organen verbunden sind, lässt sich ablesen, dass Mesbah Yazdi dahinter steckt und die Ereignisse nach seinen Vorstellungen dirigiert. Daraus lesen wir ab, dass die Organisation der politischen Führer Hadiyan-e-Siyasi zu einer festen Kraft im Land herangewachsen ist, die eine Ideologie in Übereinstimmung mit Yazdis eigenen Plänen vertritt. Mitglieder von Hadiyan-e-Siyasi besetzen zurzeit alle Schlüsselpositionen und haben die komplette Kontrolle über die Sicherheit im Land. Das Ausmaß dieser Macht zeigt sich sehr leicht an dem Fall von Mohsen Rezai, der eine lange Karriere bei den Revolutionswächtern hinter sich hat, der nun völlig ins Abseits gedrängt wurde und nicht mehr Teil der Machtelite im Land ist. So sind auch die meisten offiziellen und nicht offiziellen Häftlinge in den Händen der Hadiyan-e-Siyasi und nicht unter Kontrolle der normalen Nachrichtendienste, der Justiz oder der Strafverfolgungsbehörden.
Die Hadiyan-e-Siyasi hat ihren eigenen Geheimdienst, der völlig unabhängig von den nationalen Geheimdiensten operiert.

Die meisten Mitglieder dieser Gruppe sind, genauso wie viele Bassidschi, Schüler von Mesbah Yazdi und Anhänger seiner Ideologie. In den letzten Jahren ist es ihnen gelungen gemeinsam mit dem Wächterrat den Aufstieg Ahmadinedschads zum Präsidenten des Landes zu orchestrieren. Dadurch bekamen sie Zugang zu unermesslichen Geldquellen, die sie zur Verwirklichung ihrer Strategie nutzen können. Sie beanspruchen für sich die wahren und einzigen Stellvertreter des Zwölften Imams zu sein, was sie in ihren Augen legitimiert bis zu seinem Wiedererscheinen in der einzig möglichen Staatsform an der Macht zu bleiben. In seiner letzten Rede hat Yazdi sehr klar sein Weltbild aufgezeigt: die Bürger und die Gesetze der Verfassung haben keine Bedeutung für eine Islamische Herrschaft und nur die Stellvertreter des Zwölften Imams haben das Recht auf die Macht. Dschannati und Ahmad Khatami riefen beide in ihren Freitagspredigten die Gerichtsbarkeit im Iran auf, jede Form von Opposition und Protest von Seiten der Wahlverlierer mit harter Hand zu ersticken.

Alle sind in dieser Situation Verlierer, außer denjenigen, die die Wahlen manipuliert haben und die Fäden der Macht in ihren Händen halten. Vor einem Jahr warnte Ali Akbar Mohtashami Pour vor einem schleichenden Coup d'etat, jetzt ist die erste Runde erfolgt in der Mousavi und Karoubi aus dem Spiel gebracht wurden. Die Opfer der zweiten Runde werden Rafsandschani und Khamenei sein, obwohl sie offiziell noch an der Macht sind. In der letzten Runde wird Ahmadinedschad zum Schweigen gebracht werden und ins Abseits geraten. Noch hält sich Ahmadinedschad über Wasser durch Maschaies Unterstützung und durch seinen Versuch Obama im Streit mit den USA um die Nuklearforschungen zu benutzen. Doch Mesbah Yazdi ist mit Russland verbunden und lebt von der Unterstützung Russlands für das Regime, wodurch er die absolute Macht im Iran hat.

Helmut N. Gabel,

www.mehriran.de

۱۳۸۸ آبان ۲, شنبه

سه شنبه ۲۸ مهر ۱۳۸۸

چرا جمهوری اسلامی شعارما نیست؟

کسانی مدعی اند 40 میلیون نفری که درانتخابات شرکت کرده اند از کسانی هستند که معتقدند جمهوری اسلامی نظامی اصلاح پذیر است و بنابراین دادن شعاری مغایر با جمهوری اسلامی از جانب مردم در خیابان امری غیرقابل قبول است. نه تمامی کسانی که در انتخابات شرکت کردند معتقد به اصلاح پذیر بودن نظام جمهوری اسلامی هستند و نه از اعتقاد به اصلاح پذیر بودن نظام جمهوری اسلامی این نکته بر می آید که نباید خواستار نظام دیگری شد.

اما پیش از اینکه به این دونکته بپردازم لازم می دانم این نکته بدیهی را توضیح بدهم که بسیاری از کسانی که در انتخابات شرکت کرده اند نه تنها به جمهوری اسلامی ارادتی ندارند بلکه ازصمیم قلب با آن مخالفند و خواهان برچیده شدن بساط جمهوری اسلامی اند. در انتخابات 84 که بخش عظیمی از مردم در انتخابات شرکت نکردند واضح بود که آن بخش ارادتی به جمهوری اسلامی نداشتند اما آن نکته ای که حیاتی است وخود اصلاح طلبان هم خوب می دانند این است که بسیاری از کسانی که در انتخابات شرکت کردند و یا حتی در ستادهای انتخاباتی اصلاح طالبان، خصوصا آقایان معین و هاشمی حضور داشتند هم ارادتی به جمهوری اسلامی نداشتند؛ بحث بر سر این بود که حال که مجبور به زیستن زیر دست همین موجود ناقص الخلقه هیولا صفت هستیم بهتر است کسی بر سر قدرت باشد که زندگی در این زندان بزرگ را کمی قابل تحملتر کند، دقیقا همین: کمی قابل تحملتر. خوب است عزیزان به یاد بیاورند که بسیاری از روشنفکران سکولار در آن انتخابات از اصلاح طلبان حمایت کردند؛ نکند آنها هم از عشاق سینه چاک جمهوری اسلامی بودند؟

ممکن است کسانی بگویند اگر به جمهوری اسلامی اعتقادی ندارند چرا در انتخابات شرکت می کنند؟ سوال خوبی است چنانکه عده ای که ظاهرا هم سبزند و هم طرفدار آزادی، چنین گفته اند و بدتر از خامنه ای و جنتی تکلیف مردم را مشخص کرده اند که اگر جمهوری ایرانی می خواهید حق نداشته اید در انتخابات شرکت کنید. مسئله اما چنان که گفتیم ساده است؛ در انتخابات پیشین مردم وگروههای سیاسی محاسبه کردند که وضعشان با شرکت در انتخابات اندکی بهتر می شود و حضور دوباره احمدی نژاد ضرری عظیم در پی دارد. شرکتی از سرناچاری و با امید به آینده ای بهتر. شرکت در انتخابات برای مردم و بسیاری از گروههای سیاسی ربطی به مشروعیت دادن به جمهوری اسلامی نداشت چرا که دولت در زندگی هر روزه مردم موثر است و مسائلی حیاتی تر و عینی تر از مشروعیت دادن یا ندادن به حکومت را پیش پای ما گذاشته بود. امروزه بسیاری مجبورند سربازی خود را در سپاه بگذرانند. آیا این به معنای اعتقاد آنان به ایدئولوژی وعملکرد سپاه است یا اجبارشان برای گرفتن کارت پایان خدمت؟ مردم مجبورند برای حل مشکلاتشان به قوه قضائیه مراجعه کنند، این چه ربطی به اعتقاد به قوه قضائیه یا اعتقاد به اصلاح پذیر بودن جمهوری اسلامی یا قوه قضائیه دارد؟ از پی دولت به راستی بیمار احمدی نژاد ،شرکت مردم در انتخابات ضروری به نظر می رسید. ریختن این رای به پای جمهوری اسلامی همان کاری است که آقای خامنه ای می کند.

آیا همه کسانی که در انتخابات شرکت کردند به اصلاح پذیر بودن نظام جمهوری اسلامی معتقد بودند؟ نخیر. بسیاری، تاکید میکنم بسیاری معتقد بودند که با شرکت در انتخابات ما اولا مطالبات خود را مطرح کرده و به گوش جامعه می رسانیم و ثانیا در صورت موفقیت و حضورکاندیدایی اصلاح طلب در قدرت، فرصتی برای نهادهای مدنی و نیروهای مخالف برای سازماندهی بهتر و بیشتر برای تغییر ساختاری مورد نظر فراهم می شود. این حرفها پیش از انتخابات به وضوح زده شده است و این بدمستی های اسلام پناهانه و عهد شکنی های به لحاظ تاریخی براستی مدنی براستی جای تاسف دارد.

آیا اعتقاد به اصلاح پذیر بودن جمهوری اسلامی به معنای این است که کسی جز جمهوری اسلامی چیز دیگری نمی خواهد؟ خیر. فی المثل نهضت آزادی از ابتدا با جمهوری اسلامی موافق نبوده و خواهان جمهوری دموکراتیک اسلامی بوده است. نهضت آزادی همواره اصلاح طلب بوده است این چه ربطی به جمهوری اسلامی خواه بودنش دارد؟ اخیرا دکتر یزدی خواهان تجدید نظر در بحث ولایت فقیه وحذف آن شد. دکتر یزدی اصلاح طلب است اما اصلاح طلبیش معطوف به تغییرات اساسی در جمهوری اسلامی است، یعنی جمهوریت بدون ولایت فقیه،جمهوریت بدون حق ویژه برای روحانیون، جمهوریت بدون تبعیض علیه زنان، جمهوریت بدون تبعیض مذهبی. این همه اگرباشد دیگرجمهوری اسلامی نیست. این آخر چه منطقی است؟ اگرکسی فی المثل در دوران رکود اقتصادی حاضر شد با حقوقی ناچیز کارکند آیا این به این معناست که باید تا آخر عمر همان حقوق ناچیز را بخواهد؟ مردم ما اینک پس از این خونها و هزینه ها قیام نکرده اند که فقط احمدی نژاد نباشد و موسوی باشد. شعار مرگ بر خامنه ای را نشنیده اید؟ مردم ما قیام نکرده اند که خامنه ای نباشد و به جای او فی المثل فلان آیت الله باشد که آن زمان که قدرتی داشت بسی تندروتر از آقای خامنه ای بود. مسئله فرد نیست، نظام و جایگاهی است که استبداد را نهادینه کرده و تبعیض را روا می داند. هر قدر از آن جایگاه فاصله گرفته می شود آدمیان به عقل سلیم و دین رحمان و رحیم نزدیک تر می شوند و هر قدر به آن جایگاه نزدیک می شوند بر جنون و غضبشان افزوده می شود. در این میان فقیه عالیقدر استثنایی یگانه است که با دست خود این حلقه جنون آور قدرت مطلقه را پس زد و گوهر ایمانش را از طوفان بلا به در برد، دیگرانی که اما اینک در جنبش سبز فعالند تقریبا همگی در آزمون این حلقه قدرت یک باری رفوزه شده اند، سحر حلقه آنان را فریفته و آلوده کرده ست. اگر حتی دستانی به خون آلوده ندارند بر دستانی به خون آلوده بوسه زده اند. اگر حتی خود پیکر دیگرانی را شکنجه نکرده اند پیکر شکنجه گران را صادقانه در آغوش گرفته اند، یا با قلم و قدم خود سرکوب را حمایت کرده اند یا با سکوتی تایید آمیز با آن ماشین کشتار و سرکوب همکاری کرده اند. گناه بیش از آنکه از افراد باشد از آن دستگاه و زمزمه سحرآمیز آن حلقه قدرت مطلقه است، آزموده را آزمودن خطاست و عاقل از یک سوراخ دوبار گزیده نمی شود.

کسانی مدعیند پای جمهوری اسلامی خونهای بسیاری ریخته شده است و این باعث می شود که همه ما مجبور به پذیرش آن باشیم.این براستی از آن حرفهایی است که بیشترشایسته امثال عزیز جعفری و جنتی و مسعود ده نمکی است. من درباره خون تنها به سه نکته اشاره می کنم. جمع قابل توجهی از کسانی که شهید شده اند و وصیت نامه شان قابل انتشار تشخیص داده شده در وصیت نامه هاشان خواسته اند که بازماندگان پشتیبان ولایت فقیه باشند. بسم الله، پشتیبان ولی فقیه باشید. ثانیا آنکه اگر نظامی جنگی را بی خردانه به درازا کشاند و خون بسیاری از جوانان را به ناحق بر زمین ریخت، این با چه منطقی دلیلی بر حقانیتش می شود؟ اگر چنین باشد رژیم هیتلری بر حق ترین رژیم تاریخ است چرا که بسیاری از جوانان آلمانی با عشق برایش جان دادند.و نکته سوم آنکه آیا فقط بسیجیان و سپاهیان در جنگ شهید شدند؟ چرا آن همه سربازان وظیفه بی گناهی که یقینا بسیاریشان دلداده جمهوری اسلامی نبودند همواره در گیومه اند؟ چرا کسانی نمی روند ببینند آنان که به جبر زمانه به جنگ کشیده شدند چه آرزویی برای میهن در دل داشتند؟ یقینا استمرار نظامی که جنگی بیهوده را به درازا کشاند و آنان را به کام مرگ فرستاد در دل انتظار نمی کشیدند.

جمهوری اسلامی در شعارهای ما جایی ندارد چرا که جمهوری اسلامی برجمجمه انسانها بنیان نهاده شده است. جمهوری اسلامی در شعارهای ما جایی ندارد چرا که جمهوری اسلامی با نقض گسترده حقوق بشر وآزادیهای اساسی پیوند یافته است. جمهوری اسلامی درشعارهای ما جایی ندارد چرا که به جای برابری تبعیض را مژده می دهد: تبعیض میان مسلمان و غیرمسلمان، میان مومن و کافر، میان زن و مرد، میان شیعه و سنی، میان باورمند به ایدئولوژی اسلام سیاسی و مخالف ایدئولوژی اسلام سیاسی ،میان روحانی و غیرروحانی ...

مبارزه پیش رو یقینا مبارزه ای طولانی است و در این راه ما نیازمند وحدتیم. وحدت اما در گروی این نیست که کسانی تاریخ را تحریف کنند، به بهانه شرایط خطیرکنونی به دیگران زوربگویند و مدعی شوند با شعار نه شرقی نه غربی جمهوری اسلامی وحدت جنبش حفظ می شود و هر کس جمهوری اسلامی را نمی خواهد جایی در میان مردم وجنبش عظیم مردم ندارد؛ آن هم درحالیکه این مردمند که در شعارهایشان در برابرجمهوری اسلامی جمهوری ایرانی را می نهند و در برابر هم غزه هم لبنان ، فریاد نه غزه نه لبنان را سر می دهند. وحدت نیروها در جنبش با اصرار اصلاح طلبان بر اینکه سخنگوی اجباری بخشهای غیرمذهبی، سکولار، مذهبیهای سنتی و مخالف اسلام سیاسی باشند تامین نمی شود. وحدت نیروها وقتی تامین می شود که اصلاح طلبان پایگاه واقعی اجتماعی خود، یعنی مدافعان اسلام سیاسی با قرائت دموکراتیک ـ صرفنظر از اینکه امکان پذیر هست یا نه ـ را نمایندگی کنند. اصلاح طلبان اگر براستی به جامعه ای دموکراتیک می اندیشند بهتر است بپذیرند که حرف خود را بزنند، موقعیت موقتی که اصلاح طلبان، به دلیل حذف خشونت بار نیروهای دیگر، توانسته اند نمایندگی انحصاری پایگاه عظیم بخشهای محذوف جامعه را به دست بیاورند و با منطق همین است که هست، می خواهید بخواهید نمی خواهید نخواهید با خواسته های آن بخشهای محذوف برخورد کنند سریعا درحال تغییر است و ادامه آن امکان پذیر نیست. اصرار بر استفاده بی رویه از سرمایه ای که موقتا در دستهای آنان است تنها منجر به از بین رفتن وحدت جنبش نمی شود، اصلاح طلبان را نیز برای همیشه از دور خارج خواهد کرد. بهتر است هیچ یک ازما تجربه انتخابات 84 را از یاد نبریم، بخش عظیمی ازتحریم کنندگان انتخابات 84 از آن انتخابات درسهای مهمی آموختند اصلاح طلبان اما گویا هنوز درس خود را نیاموخته اند و با همان غرور و تبختری با دیگران سخن می گویند که موجب روی کار آمدن احمدی نژاد شد.

۱۳۸۸ مهر ۲۹, چهارشنبه

Erster Entwurf
IRANISCHE VERFASSUNG

Präambel
I.Die Grundrechte
II.Die Souveränität
III.Der Wächterrat der Republik
IV.Die Gesetzgebung des Landes
V.Die Iranische Regierung
VI.Die Rechtsprechung
VII.Der Organ der Wissenschaft
VIII.Der Organ der Kultur

Präambel
Die iranische Nation verkündet feierlich ihre Verbundenheit mit den Menschenrechten sowie den Grundlagen der Demokratie und den Grundsätzen der nationalen Souveränität, und im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in den vereinten Staaten, dem Frieden, der Demokratie der Welt zu dienen.

I.Die Grundrechte

Artikel 1

Iran ist eine unteilbare, freiheitliche demokratische Republik. Sie gewährleistet die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, Rasse oder Religion. Das Gesetz fördert den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und –ämtern sowie zu den Führungspositionen im beruflichen und sozialen Bereich.

(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt im Iran.
(2) Die nachfolgenden Grundrechte binden folgenden Gewalten der Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, der Rechtsprechung, des Wissens und der Kultur als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder im Iran hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.
(2) Jeder im Iran hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Artikel 3

(1) Alle Iraner sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der iranische Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3)Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden.
(4)Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

Die Freiheit des Glaubens, des Denkens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie irreligiösen weltanschaulichen Bekenntnisse sind unverletzlich.

Artikel 5

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 6

Es besteht keine Staatsreligion und keine Staatsideologie. Die Freiheit zu Religionsgesellschaften und Anti-Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Jede von ihnen ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Sie erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Gesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Denen werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 7

(1) Jeder hat das Recht, seine in Artikel 4. genannte Meinung und Denken oder Feststellung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Artikel 8

(1)Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Republik

Artikel 9

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates und damit unter dem Organ des Wissens
(2)Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen verboten.
(3) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates

Artikel 10

(1) Alle Iraner haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel und Demonstrationen kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 11

(1) Alle Iraner haben das Recht, Vereine und Gemeinden sowie in Artikel 4 bestimmten Freiheit zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Völkerverständigung richten, sind verboten.

Artikel 12

(1) Alle Iraner genießen Freizügigkeit im ganzen Land.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz eingeschränkt werden.

Artikel 13

(1)Alle Iraner haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2)Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,

Artikel 14

(1) Männer und Frauen können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Landesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Genaue Handlungenweise und Inhalt sowie Schranken werden durch die Gesetze bestimmt..

Artikel 15

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen durch die Gesetze bestimmt.

Artikel 16

(1)Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 17

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftigung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Staatseigentum oder in andere Formen der Sozialwirtschaft überführt werden.

Artikel 18

(1) Die iranische Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Keiner darf vom Iran an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 19

Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Artikel 20

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 21

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensmerkmal angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

II.Die Souveränität

Artikel 22

(1)Die Sprache der iranische Republik ist persisch.
(2)Das Nationalemblem ist die Grün-weiß-rote .
(3)Die Nationalhymne ist die....
(4)Der Wahlspruch der Republik lautet: «Selbständigkeit, Freiheit, Iranische Republik».
(5)Ihr Grundsatz lautet: Freiheit und Demokratie im Iran durch die Demokraten und für die Iraner.

Artikel 23

Die Hauptstadt der iranischen Republik Iran ist Teheran.

Artikel 24

Die nationale Souveränität liegt bei der Nation, die sie durch ihre Vertreter und durch Volksentscheid ausübt. Kein einzelnes Volk vom Iran oder ein Teil des bestimmten Volkes noch eine Einzelperson kann ihre Ausübung für sich in Anspruch nehmen.
(1) Die Iranische Republik ist ein demokratischer und freiheitlicher Vielvölkerstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht von der iranischen Nation aus. Sie wird ihr in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt ,der Rechtsprechung,der Wissenschaft und der Kultur ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt, die Rechtsprechung, Wissenschaft und die Kultur sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Iraner das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(5)Die Völker haben kulturelle Autonomie. Der besondere Organ der Kultur demonstriert diese Autonomie.
(6)Die Organe der Gesetzgebung, Rechtssprechung, Vollziehende und Wissenschaft sind allgemein und im ganzen Iran gültig.
(7)Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt,die Rechtsprechung, der Wissenschaft und der Kultur.

Artikel 25

Die freiheitlich-demokratischen Parteien und Gruppierungen wirken bei den Wahlentscheidungen mit. Ihrer Bildung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind frei. Sie haben die Grundsätze der nationalen Souveränität und der Demokratie im Iran zu achten. Das Grundgesetz garantiert das pluralistische Parteiensystem und die ausgewogene Mitwirkung der freiheitlich demokratischen Parteien und Gruppierungen am freiheitlich demokratischen Leben der iranischen Nation.

(1)Die demokratischen freiheitlichen Parteien wirken bei der staatlichen Willensbildung der Iraner mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der iranischen Republik zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das iranische Verfassungsgericht des Wächterrates
(3) Das Nähere regeln Landesgesetzes.

Artikel 26

(1) Zur Verwirklichung einer vereinten demokratischen Nation ist die iranische Republik da.
(2)Der iranische Staat ist an der nationalen demokratischen Willensbildung des Iran zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innen-außen staatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte .
(3) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Völker auf den Gebieten der Kultur betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der iranischen Republik zustehen, vom Land auf einen vom Iranischen Parlament benannten Vertreter der Völker übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit dem Landesstaat; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Landes zu wahren.
(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Iranischen Parlaments bedarf. Artikel 27 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Landesrechtes. Sie erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Völkergebietes in einem Vielvölkerstaat Iran.

Artikel 28

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker im Iran zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Iranischen Parlament und die Genehmigung des Wächterrates(Senat) hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Landesgesetz
Artikel 29

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
(2) Der Land gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Völker den Grundrechten entspricht.

Artikel 30

(1)Jeder Iraner hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2)Jeder Iraner hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3)Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis und Herkunft. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse , einer Weltanschauung oder wegen seiner ethnischen Herkunft ein Nachteil erwachsen. .

III.Der Wächterrat der Repbublik

Artikel 31

Der Wächterrat ist kein Staatsgewalt, gemäß dem iranischen Verfassung kein weiteren sechsten Organ, neben in diesem Verfassung bestimmten Staatsgewalten.

Artikel 32

Der Wächterrat der Republik wacht über die Einhaltung der Verfassung(Verfassungsrat),ordnungsmäßige Zusammenarbeit der Staatsorgane. Er hat keine führende Rolle. Er gewährleistet durch seinen Schiedsspruch die ordnungsgemäße Tätigkeit der öffentlichen Gewalten sowie die Kontinuität des Staates. In dem Sinne ist er der Garant der nationalen Unabhängigkeit, Sicherheit, der Integrität des Staatsgebietes und der Einhaltung der Verträge, Gerichtsbarkeit des Staates gemäß dem iranischen Verfassung.

(1)Der Wächterrat der Republik ist der Garant für die Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(2)Er wird von allen Staatsgewalten unterstützt.

Artikel 33

Der Wächterrat der Republik wird die Hälfte in mittelbarer Wahl und die andere Hälfte in mittelbarer Wahl (Der Wächterrat der Republik wird mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der 5 Staatsgewalten gewählt.)für die Dauer von 10 Jahren gewählt. Keiner kann mehr als eine Mandate in Folge ausüben. Die Durchführungsbestimmungen regelt ein Organgesetz.

Artikel 34

Der Präsident des Wächterrat ist der Präsident der Republik.

Artikel 35

Wenn die Institutionen der Republik, die Unabhängigkeit der Nation, die Integrität ihres Staatsgebietes oder die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen schwer und unmittelbar bedroht sind und wenn gleichzeitig die ordnungsgemäße Ausübung der verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten unterbrochen ist, ergreift der Wächterrat der Republik erforderlichen Maßnahmen.

(1)Er gibt sie der Nation durch eine Erklärung bekannt.
(2)Diese Maßnahmen müssen von dem Willen getragen sein, den verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten innerhalb kürzester Frist die Mittel zu sichern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Verfassungsrat ist hierzu anzuhören.
(3)Das iranische Parlament tritt unmittelbar von Rechts wegen zusammen.
(4)Nach Beginn der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten kann der Verfassungsrat befasst werden, damit er prüft, ob die Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Er hat dann innerhalb kürzester Frist durch eine öffentliche Stellungnahme eine Entscheidung zu treffen. Er nimmt diese Prüfung von Rechts wegen vor und trifft unter den gleichen Bedingungen sechzig Tage nach Beginn der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten und nach Ablauf dieser First zu jeder Zeit seine Entscheidung.

Artikel 36

Der Verteidiger der Rechte ist dem Wächterrat untergeordnet. Der Verteidiger der Rechte hat dafür zu sorgen, dass die Verwaltungen des Staates, die öffentlichen Einrichtungen sowie jede Einrichtung, die mit der Erbringung eines öffentlichen Dienstes beauftragt ist oder der durch das Organgesetz Befugnisse übertragen worden sind, die Rechte und Freiheiten einhalten. Er kann unter den durch das Organgesetz festgelegten Bedingungen von jeder Person angerufen werden, die sich durch die Funktionsweise eines öffentlichen Dienstes oder einer im ersten Absatz genannten Einrichtung geschädigt fühlt. Er kann sich auch von Rechts wegen mit einer Sache befassen. Im Organgesetz sind die Befugnisse und die Handlungsmöglichkeiten des Verteidigers der Rechte geregelt. Es bestimmt zudem die Bedingungen, unter denen er von einem Gremium bei der Wahrnehmung einiger seiner Befugnisse unterstützt werden kann. Der Verteidiger der Rechte hat allen Organen des Staates über seine Tätigkeit und ihre speziellen Tätigkeiten Berichte zu erstatten.

Artikel 37

Der Verfassungsrat ist dem Wächterrat untergeordnet.

(1)Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der Republik. Er prüft die Beschwerden und gibt das Wahlergebnis bekannt.
(2)Der Verfassungsrat entscheidet im Falle der Anfechtung über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der Abgeordneten (3)Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der vorgesehenen Volksentscheide und gibt deren Ergebnisse bekannt.

Artikel 38

Das iranische Verfassungsrat(über sein Verfassungsgericht) entscheidet:
(1.)über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
(2) bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit diesem Grundgesetze auf Antrag der Iranische Regierung, oder eines Drittels der Mitglieder des das Iranische Parlament, auf Antrag des Iranischen Organs der Wissenschaft und des Organs der Kultur.

Artikel 39

(1)Die Organgesetze müssen vor ihrer Verkündung, bevor sie zum Volksentscheid gebracht werden, und die Geschäftsordnungen des Parlaments, bevor sie zur Anwendung gebracht werden, dem Verfassungsrat vorgelegt werden, der über ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft.
(2)Zum gleichen Zweck können Gesetze vor ihrer Verkündung vom Premierminister, vom Präsidenten der Nationalversammlung, des Organs der Wissenschaft und des Organs der Kultur dem Verfassungsrat unterbreitet werden.
(3)In den beiden vorangehenden Absätzen genannten Fällen muss der Verfassungsrat binnen eines Monats entscheiden. Auf Ersuchen der Staatsorgane wird jedoch bei Dringlichkeit diese Frist auf acht Tage verkürzt.
(4)In denselben Fällen wird durch die Anrufung des Verfassungsrates die Verkündungsfrist ausgesetzt.

Artikel 40

Wird bei einem anhängigen Gerichtsverfahren behauptet, eine Rechtsvorschrift verstoße gegen die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, kann der Verfassungsrat mit dieser Frage befasst werden, der innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung zu treffen hat.

(1)Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 41

(1)Eine für verfassungswidrig erklärte Bestimmung kann weder verkündet noch angewandt werden.
(2)Eine für verfassungswidrig erklärte Bestimmung wird ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben.
(3)Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und die Grenzen für eine mögliche Infragestellung der Folgen der betreffenden Bestimmung.

Artikel 42

Gegen die Entscheidungen des Verfassungsrates gibt es kein Rechtsmittel. Sie binden die öffentlichen Gewalten sowie alle Verwaltungsbehörden und Gerichte.

Artikel 43

Ein Organgesetz regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Verfassungsrates, das vor ihm anzuwendende Verfahren und insbesondere die Fristen, innerhalb derer er mit Anfechtungen befasst werden kann.

IV.Die Gesetzgebung des Landes

Das Iranische Parlament (Die Iranische Nationalversammlung)

Artikel 44

(1)Das Parlament beschließt die Gesetze.
(2)Es kontrolliert die Amtsgeschäfte der Regierung und des Kulturorgans. Es bewertet die Politik der öffentlichen Hand und die Angelegenheiten der Kultur der Völker.
(3)Ein Organgesetz bestimmt dessen Amtsdauer , die Zahl seiner Mitglieder, dessen Diäten, die Wählbarkeitsbedingungen, die Regelung der Unwählbarkeit sowie der Inkompatibilitäten. Dieses legt ferner die Bedingungen für die Wahl der Personen fest, die berufen sind, im Falle einer Vakanz von Sitzen die betreffenden Abgeordneten bis zur vollständigen oder teilweisen Neuwahl zu ersetzen.

Artikel 45

(1) Die Abgeordneten der Iranischen Nationalversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter der ganzen Nation, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeitsalter eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Landesgesetzes.

Artikel 46

Die Iranische Nationalversammlung wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. (1)Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt einer neuen Iranischen Nationalversammlung.
(2)Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
(3)Im Falle einer Auflösung des Iranischen Parlaments findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(4)Das Iranische Parlament tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(5)Das Iranische Parlament bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.
(6)Der Präsident des Iranischen Parlament kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, es verlangen.
(7)Das Iranische Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.
(8)Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9)Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Iranischen Parlament aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Iranischen Parlaments keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Artikel 47

(1)Die Wahlprüfung ist Sache des Iranischen Parlaments. Es entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Iranischen Parlaments die Mitgliedschaft verloren hat.
(2)Gegen die Entscheidung des Iranischen Parlaments ist die Beschwerde an das iranische Verfassungsgericht des Wächterrat zulässig.
(3)Das Nähere regelt ein Landesgesetzes.

Artikel 48

(1)Das Iranische Parlament verhandelt öffentlich.
(2)Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Iranischen Regierung oder andrer Staatsorgane(Wissen und Kultur) kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(3) Zu einem Beschluss des Iranischen Parlaments ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Iranischen Parlament vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(4) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Iranischen Parlaments und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 49

(1) Das Iranische Parlament und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Iranische Regierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Iranischen Parlaments, der iranischen Regierung, des Kulturorgans sowie des Wissenschaftsorgan zu allen Sitzungen des Iranischen Parlaments und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Artikel 50

(1) Das Iranische Parlament hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Artikel 51

(1) Das Iranische Parlament bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.
(2) Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3)Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Iranischen Parlaments bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Iranischen Parlaments berufen. Das Nähere regelt ein Landesgesetzes.

Artikel 52

(1) Das Iranische Parlament bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der an das Iranische Parlament gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. (2)Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Landesgesetzes.

Artikel 53

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Iranischen Parlament oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Iranischen Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Iranischen Parlaments zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Iranischen Parlaments ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten erforderlich.
(4)Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Iranischen Parlaments auszusetzen.

Artikel 54

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Artikel 55

(1) Wer sich um einen Sitz im Iranischen Parlament bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3)Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Landesgesetzes.

Artikel 56

Durch das Iranische Parlament wirken die iranischen Völker bei der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes mit.
Artikel 57

(1) Das Iranische Parlament wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft das Iranische Parlament ein. Er hat ihn ein zu berufen, oder auch wenn die iranische Regierung es verlangt.
(3) Das Iranische Parlament fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Es verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(4)Den Ausschüssen des Iranischen Parlaments können andere Mitglieder der Regierung, der anderen Staatsorgane angehören.

Artikel 58

Die Mitglieder der iranischen Regierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Iranischen Parlaments und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Das Iranische Parlament ist von der iranischen Regierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

Artikel 59

(1) Die Landesgesetze werden vom Iranischen Parlament beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Iranischen Parlaments unverzüglich dem Iranischen Parlament zuzuleiten.
(2)Das Iranische Parlament kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Iranischen Parlament für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung die vom Iranischen Parlament beschlossen wird und der Zustimmung des Iranischen Parlament bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Iranischen Parlament sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Iranischen Parlaments erforderlich, so können auch das Iranische Parlament und die Iranische Regierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der das Iranische Parlament erneut Beschluss zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Iranischen Parlaments erforderlich ist, hat das Iranische Parlament, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen. (4)Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Iranischen Parlaments nicht erforderlich ist, kann das Iranische Parlament, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Iranischen Parlament beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom das Iranische Parlament erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschuss abgeschlossen ist.
(5)Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Iranischen Parlaments beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Iranischen Parlaments zurückgewiesen werden. Hat das Iranische Parlament den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch das Iranische Parlament einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Iranischen Parlaments.

Artikel 60

Ein vom Iranischen Parlament beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn das Iranische Parlament zustimmt, den Antrag nicht stellt, innerhalb der Frist keinen Einspruch einlegt oder ihn zurück nimmt oder wenn der Einspruch vom Iranischen Parlament überstimmt wird.

V. Die Iranische Regierung

Artikel 61

Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation. Sie verfügt über die Verwaltung und die Streitkräfte. Sie ist gegenüber dem Parlament verantwortlich.

Artikel 62

Die iranische Regierung besteht aus dem iranischen Premierminister und aus den Regierungsministern.

Artikel 63

(1) Der Iranische Premierminister wird ohne Aussprache vom Iranischen Parlament gewählt. Wählbar ist jeder Iraner, der das Wahlrecht zum Iranischen Parlament besitzt..
(2) Das Amt des Iranischen Premierministers dauert vier Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Das Iranische Parlament tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Iranischen Premierministers, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird vom Präsidenten des Iranischen Parlaments einberufen.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist mit dem ersten Zusammentritt des Iranischen Parlaments.
(5) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Iranischen Parlaments erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6)Das Nähere regelt ein Landesgesetzes.

Artikel 64

Die Befugnisse des Iranischen Premierministers werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Iranischen Parlaments wahrgenommen.

Artikel 65

(1)Der Premierminister leitet die Amtsgeschäfte der Regierung. Er ist für die nationale Verteidigung verantwortlich. Er gewährleistet die Ausführung der Gesetze.
(2)Er kann einige seiner Befugnisse den Ministern übertragen. Ausnahmsweise kann er stellvertretend für ihn eine Ministerratssitzung leiten, soweit hierzu ein ausdrücklicher Auftrag und eine bestimmte Tagesordnung vorliegen.

Artikel 66

Die Verfügungen des Premierministers werden gegebenenfalls von den mit ihrer Ausführung betrauten Ministern gegengezeichnet.

Artikel 67

Das Amt eines Regierungsmitglieds ist unvereinbar mit der Ausübung eines parlamentarischen Mandats, einer Tätigkeit in Berufsverbänden auf nationaler Ebene und eines öffentlichen Amtes oder jeder beruflichen Tätigkeit.

(1)Ein Organgesetz regelt die Bedingungen, unter denen die Inhaber solcher Mandate, Tätigkeiten oder Ämter ersetzt werden.
(2)Die Mitglieder des Parlaments werden ersetzt.

Artikel 68

Der Iranische Premierminister leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Iranischen Parlament folgenden Eid:
"Ich versuche, dass ich meine Kraft dem Wohle der iranischen Nation und aller ihren Völker widmen, ihre Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Landes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen ."

Artikel 69

Anordnungen und Verfügungen des Iranischen Premierministers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Iranischen Premierministers oder durch den zuständigen Regierungsminister.

Artikel 70

(1) Der der Iranische Premierminister vertritt das Land völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Landes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Landes regeln oder sich auf Gegenstände der Landesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Landesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Landesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über e das Iranische Parlament entsprechend.

Artikel 71

(1) Der Iranische Premierminister ernennt und entlässt die Landesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für das Land das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

Artikel 72

(1) Das Iranische Parlament kann den Iranischen Premierminister wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Landesgesetzes vor dem iranischen Verfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Iranischen Parlaments gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Iranischen Parlaments. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das iranische Verfassungsgericht fest, dass der Iranische Premierminister einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Landesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Artikel 73

Der Iranische Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Landesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Landesministern entscheidet die Iranische Regierung. Der Iranische Premierminister leitet ihre Geschäfte nach einer von der Iranische Regierung beschlossenen und vom Iranischen Parlament genehmigten Geschäftsordnung.

Artikel 74

(1) Der Iranische Premierminister ernennt einen Regierungsminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Iranischen Premierministers oder eines Regierungsminister endigt in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Iranischen Parlament, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Iranischen Premierministers.

Artikel 75

(1) Die iranischen Regierungsminister werden vom iranischen Premierminister ernannt und entlassen.
(2)Der Iranische Premierminister und die Landesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Iranischen Parlament den in Artikel 68 vorgesehenen Eid.

Artikel 76

Der Regierungsminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

Artikel 77

(1) Die Feststellung, dass das Landesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft das Iranische Parlament. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Iranischen Regierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Iranischen Parlaments.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Iranischen Parlaments unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss der beiden Organe diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Iranischen Premierminister im Landesgesetzblatt verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Landesgesetzblatt nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Landesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Landesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Iranische Premierminister gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5)Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Landesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Iranische Premierminister völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Iranischen Parlaments abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Iranischen Parlaments der Gemeinsame Ausschuss.

Artikel 78 Über den Friedensschluss wird durch das Iranische Parlament entschieden.

VI.Die Rechtsprechung

Artikel 79

Der Präsident der recht sprechende Gewalt wird von den Richtern selber gewählt und ihnen anvertraut

Artikel 80

Die Richter sind unabsetzbar.

Artikel 81

(1)Den Vorsitz im Obersten Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft führt der Präsident des Richtsprechenden Organs.
(2)Der Justizminister ist von Rechts wegen dessen Vizepräsident.

Artikel 82

Der Oberste Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft besteht aus zwei Abteilungen, wovon jeweils eine für die Richter und die andere für die Staatsanwälte zuständig ist.

Artikel 83

(1)Die für die Richter zuständige Abteilung besteht, aus den Richtern.Sie nimmt Stellung zu Disziplinarmaßnahmen gegen die Richter. (2)Hierbei führt der Präsident des recht sprechenden Organs den Vorsitz.

Artikel 84

(1)Die für die Richter zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes liegt Vorschläge vor für die Ernennung der Richter. Die anderen Richter werden durch deren übereinstimmende Stellungnahme ernannt.
(2)Sie entscheidet als Disziplinarorgan der Richter.

Artikel 85

Die für die Staatsanwälte zuständige Abteilung besteht, neben Justizminister, aus Staatsanwälten .

Artikel 86

(1)Die für die Staatsanwälte zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft nimmt Stellung zur Ernennung der Staatsanwälte, mit Ausnahme der im Ministerrat zu besetzenden Ämter.
(2)Sie nimmt Stellung zu Disziplinarmaßnahmen gegen Staatsanwälte. Hierbei führt der Generalstaatsanwalt den Vorsitz.
(3)Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 87

(1)Niemand darf willkürlich in Haft gehalten werden.
(2)Die ordentliche Gerichtsbarkeit sichert als Hüterin der persönlichen Freiheit die Einhaltung dieses Grundsatzes nach den gesetzlich festgelegten Bedingungen.

Artikel 88

Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt werden.

Artikel 89

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2)Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.
(3)Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassen des vollen Gehaltes.

Artikel 90

(1) Die Rechtsstellung der Richter ist durch besonderes Landesgesetzes zu regeln.
(2) Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das iranische Verfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Iranischen Parlaments anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter ist durch besondere Landesgesetzes zu regeln

Artikel 91

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des iranischen Verfassungsgerichts einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Grundgesetzes handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, so hat das Gericht die Entscheidung des iranischen Verfassungsgericht einzuholen.

Artikel 92

(1)Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2)Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Artikel 93

(1)Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2)Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3)Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Artikel 94

(1)Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
(2)Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
(3)Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.
(4)Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

Artikel 95

(1)Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat.
(2)Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(3)Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

VII.Der Organ der Wissenschaft

Artikel 96

(1)Die Iranische Nation fördert das menschliche Wissen, die Forschungsarbeit.
(2)Dem Wissen wird im Iran keine Schranken gesetzt.

Artikel 97

Der Präsident der wissenschaftlichen Gewalt wird von den Wissenschaftlern selber gewählt und ihnen anvertraut.

Artikel 98

(1)Der wissenschaftliche Staatsorgan ist für alle Einrichtungen des Wissens im Land verantwortlich.
(2)Alle Universitäten und Schulen sowie ähnlichen Einrichtungen werden dem wissenschaftlichen Organ untergeordnet.

VIII.Der Organ der Kultur

Artikel 99

Die Völker der iranischen Nation verfügen über eine kulturelle Autonomie in eigenem Landesgebiet.

Artikel 100

(1)Die Völker der iranischen Nation wählen ihren Kulturpräsident durch unmittelbare regionale Wahl
(2)Der Kulturpräsident des Volkes ist verantwortlich für die kulturellen Angelegenheiten seines Volkes in der Landesgebiet.

Artikel 101

(1)Das in der Artikel 99 bestimmte kulturelle Autonomierecht erfüllt sich durch den Organ der Kultur.
(2)Jedes iranische Volk hat das Recht in seinem Landesgebiet autonom eigene Kultur bewahren
(3)Es wählt eigenen Organ der Kultur und dessen Präsident.
(4)Der Rat der Präsidenten der Völker(Völkerpräsidentschaftsrat) wählt eigenen Vorsitzenden
(5)Der Vorsitzende des Völkerpräsidentschaftsrats ist der Präsident des Organs der Kultur des Landes

Artikel 102 Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der Iraner, in denen es zunächst gelten soll.

Artikel 103

(1) Die Verfassungsbildende Versammlung der Nation stellt in ihrer einmaligen öffentlichen Sitzung die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

Artikel 104

(1)Die Verfassungsbildende Versammlung der Nation wird durch die unmittelbare Wahl zusammen kommen.
(2)Die Verfassungsbildende Versammlung wird nach Ablauf des Tages der Verkündigung der Verfassung aufgelöst.

Artikel 105

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2)Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Iranischen Parlaments .
(3)Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung des Wächterrates.
(4)Ein Verfahren zur Änderung der Verfassung darf nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Integrität des Staatsgebietes gefährdet wird.
(5)Die republikanische Regierungsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung sein.

Artikel 106

Dieses Grundgesetz, das für die gesamte iranische Nation gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine neue Verfassung in Kraft tritt, die von den Iranern freier Entscheidung beschlossen worden ist.