Erster Entwurf
IRANISCHE VERFASSUNG
Präambel
I.Die Grundrechte
II.Die Souveränität
III.Der Wächterrat der Republik
IV.Die Gesetzgebung des Landes
V.Die Iranische Regierung
VI.Die Rechtsprechung
VII.Der Organ der Wissenschaft
VIII.Der Organ der Kultur
Präambel
Die iranische Nation verkündet feierlich ihre Verbundenheit mit den Menschenrechten sowie den Grundlagen der Demokratie und den Grundsätzen der nationalen Souveränität, und im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in den vereinten Staaten, dem Frieden, der Demokratie der Welt zu dienen.
I.Die Grundrechte
Artikel 1
Iran ist eine unteilbare, freiheitliche demokratische Republik. Sie gewährleistet die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, Rasse oder Religion. Das Gesetz fördert den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und –ämtern sowie zu den Führungspositionen im beruflichen und sozialen Bereich.
(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt im Iran.
(2) Die nachfolgenden Grundrechte binden folgenden Gewalten der Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, der Rechtsprechung, des Wissens und der Kultur als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder im Iran hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.
(2) Jeder im Iran hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Artikel 3
(1) Alle Iraner sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der iranische Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3)Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden.
(4)Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
Die Freiheit des Glaubens, des Denkens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie irreligiösen weltanschaulichen Bekenntnisse sind unverletzlich.
Artikel 5
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 6
Es besteht keine Staatsreligion und keine Staatsideologie. Die Freiheit zu Religionsgesellschaften und Anti-Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Jede von ihnen ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Sie erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Gesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Denen werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 7
(1) Jeder hat das Recht, seine in Artikel 4. genannte Meinung und Denken oder Feststellung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 8
(1)Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Republik
Artikel 9
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates und damit unter dem Organ des Wissens
(2)Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen verboten.
(3) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates
Artikel 10
(1) Alle Iraner haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel und Demonstrationen kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 11
(1) Alle Iraner haben das Recht, Vereine und Gemeinden sowie in Artikel 4 bestimmten Freiheit zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Völkerverständigung richten, sind verboten.
Artikel 12
(1) Alle Iraner genießen Freizügigkeit im ganzen Land.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz eingeschränkt werden.
Artikel 13
(1)Alle Iraner haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2)Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,
Artikel 14
(1) Männer und Frauen können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Landesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Genaue Handlungenweise und Inhalt sowie Schranken werden durch die Gesetze bestimmt..
Artikel 15
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen durch die Gesetze bestimmt.
Artikel 16
(1)Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 17
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftigung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Staatseigentum oder in andere Formen der Sozialwirtschaft überführt werden.
Artikel 18
(1) Die iranische Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Keiner darf vom Iran an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Artikel 19
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Artikel 20
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 21
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensmerkmal angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
II.Die Souveränität
Artikel 22
(1)Die Sprache der iranische Republik ist persisch.
(2)Das Nationalemblem ist die Grün-weiß-rote .
(3)Die Nationalhymne ist die....
(4)Der Wahlspruch der Republik lautet: «Selbständigkeit, Freiheit, Iranische Republik».
(5)Ihr Grundsatz lautet: Freiheit und Demokratie im Iran durch die Demokraten und für die Iraner.
Artikel 23
Die Hauptstadt der iranischen Republik Iran ist Teheran.
Artikel 24
Die nationale Souveränität liegt bei der Nation, die sie durch ihre Vertreter und durch Volksentscheid ausübt. Kein einzelnes Volk vom Iran oder ein Teil des bestimmten Volkes noch eine Einzelperson kann ihre Ausübung für sich in Anspruch nehmen.
(1) Die Iranische Republik ist ein demokratischer und freiheitlicher Vielvölkerstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht von der iranischen Nation aus. Sie wird ihr in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt ,der Rechtsprechung,der Wissenschaft und der Kultur ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt, die Rechtsprechung, Wissenschaft und die Kultur sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Iraner das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(5)Die Völker haben kulturelle Autonomie. Der besondere Organ der Kultur demonstriert diese Autonomie.
(6)Die Organe der Gesetzgebung, Rechtssprechung, Vollziehende und Wissenschaft sind allgemein und im ganzen Iran gültig.
(7)Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt,die Rechtsprechung, der Wissenschaft und der Kultur.
Artikel 25
Die freiheitlich-demokratischen Parteien und Gruppierungen wirken bei den Wahlentscheidungen mit. Ihrer Bildung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind frei. Sie haben die Grundsätze der nationalen Souveränität und der Demokratie im Iran zu achten. Das Grundgesetz garantiert das pluralistische Parteiensystem und die ausgewogene Mitwirkung der freiheitlich demokratischen Parteien und Gruppierungen am freiheitlich demokratischen Leben der iranischen Nation.
(1)Die demokratischen freiheitlichen Parteien wirken bei der staatlichen Willensbildung der Iraner mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der iranischen Republik zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das iranische Verfassungsgericht des Wächterrates
(3) Das Nähere regeln Landesgesetzes.
Artikel 26
(1) Zur Verwirklichung einer vereinten demokratischen Nation ist die iranische Republik da.
(2)Der iranische Staat ist an der nationalen demokratischen Willensbildung des Iran zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innen-außen staatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte .
(3) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Völker auf den Gebieten der Kultur betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der iranischen Republik zustehen, vom Land auf einen vom Iranischen Parlament benannten Vertreter der Völker übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit dem Landesstaat; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Landes zu wahren.
(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Iranischen Parlaments bedarf. Artikel 27 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Landesrechtes. Sie erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Völkergebietes in einem Vielvölkerstaat Iran.
Artikel 28
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker im Iran zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Iranischen Parlament und die Genehmigung des Wächterrates(Senat) hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Landesgesetz
Artikel 29
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
(2) Der Land gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Völker den Grundrechten entspricht.
Artikel 30
(1)Jeder Iraner hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2)Jeder Iraner hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3)Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis und Herkunft. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse , einer Weltanschauung oder wegen seiner ethnischen Herkunft ein Nachteil erwachsen. .
III.Der Wächterrat der Repbublik
Artikel 31
Der Wächterrat ist kein Staatsgewalt, gemäß dem iranischen Verfassung kein weiteren sechsten Organ, neben in diesem Verfassung bestimmten Staatsgewalten.
Artikel 32
Der Wächterrat der Republik wacht über die Einhaltung der Verfassung(Verfassungsrat),ordnungsmäßige Zusammenarbeit der Staatsorgane. Er hat keine führende Rolle. Er gewährleistet durch seinen Schiedsspruch die ordnungsgemäße Tätigkeit der öffentlichen Gewalten sowie die Kontinuität des Staates. In dem Sinne ist er der Garant der nationalen Unabhängigkeit, Sicherheit, der Integrität des Staatsgebietes und der Einhaltung der Verträge, Gerichtsbarkeit des Staates gemäß dem iranischen Verfassung.
(1)Der Wächterrat der Republik ist der Garant für die Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(2)Er wird von allen Staatsgewalten unterstützt.
Artikel 33
Der Wächterrat der Republik wird die Hälfte in mittelbarer Wahl und die andere Hälfte in mittelbarer Wahl (Der Wächterrat der Republik wird mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der 5 Staatsgewalten gewählt.)für die Dauer von 10 Jahren gewählt. Keiner kann mehr als eine Mandate in Folge ausüben. Die Durchführungsbestimmungen regelt ein Organgesetz.
Artikel 34
Der Präsident des Wächterrat ist der Präsident der Republik.
Artikel 35
Wenn die Institutionen der Republik, die Unabhängigkeit der Nation, die Integrität ihres Staatsgebietes oder die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen schwer und unmittelbar bedroht sind und wenn gleichzeitig die ordnungsgemäße Ausübung der verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten unterbrochen ist, ergreift der Wächterrat der Republik erforderlichen Maßnahmen.
(1)Er gibt sie der Nation durch eine Erklärung bekannt.
(2)Diese Maßnahmen müssen von dem Willen getragen sein, den verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten innerhalb kürzester Frist die Mittel zu sichern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Verfassungsrat ist hierzu anzuhören.
(3)Das iranische Parlament tritt unmittelbar von Rechts wegen zusammen.
(4)Nach Beginn der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten kann der Verfassungsrat befasst werden, damit er prüft, ob die Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Er hat dann innerhalb kürzester Frist durch eine öffentliche Stellungnahme eine Entscheidung zu treffen. Er nimmt diese Prüfung von Rechts wegen vor und trifft unter den gleichen Bedingungen sechzig Tage nach Beginn der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten und nach Ablauf dieser First zu jeder Zeit seine Entscheidung.
Artikel 36
Der Verteidiger der Rechte ist dem Wächterrat untergeordnet. Der Verteidiger der Rechte hat dafür zu sorgen, dass die Verwaltungen des Staates, die öffentlichen Einrichtungen sowie jede Einrichtung, die mit der Erbringung eines öffentlichen Dienstes beauftragt ist oder der durch das Organgesetz Befugnisse übertragen worden sind, die Rechte und Freiheiten einhalten. Er kann unter den durch das Organgesetz festgelegten Bedingungen von jeder Person angerufen werden, die sich durch die Funktionsweise eines öffentlichen Dienstes oder einer im ersten Absatz genannten Einrichtung geschädigt fühlt. Er kann sich auch von Rechts wegen mit einer Sache befassen. Im Organgesetz sind die Befugnisse und die Handlungsmöglichkeiten des Verteidigers der Rechte geregelt. Es bestimmt zudem die Bedingungen, unter denen er von einem Gremium bei der Wahrnehmung einiger seiner Befugnisse unterstützt werden kann. Der Verteidiger der Rechte hat allen Organen des Staates über seine Tätigkeit und ihre speziellen Tätigkeiten Berichte zu erstatten.
Artikel 37
Der Verfassungsrat ist dem Wächterrat untergeordnet.
(1)Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der Republik. Er prüft die Beschwerden und gibt das Wahlergebnis bekannt.
(2)Der Verfassungsrat entscheidet im Falle der Anfechtung über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der Abgeordneten (3)Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der vorgesehenen Volksentscheide und gibt deren Ergebnisse bekannt.
Artikel 38
Das iranische Verfassungsrat(über sein Verfassungsgericht) entscheidet:
(1.)über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
(2) bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit diesem Grundgesetze auf Antrag der Iranische Regierung, oder eines Drittels der Mitglieder des das Iranische Parlament, auf Antrag des Iranischen Organs der Wissenschaft und des Organs der Kultur.
Artikel 39
(1)Die Organgesetze müssen vor ihrer Verkündung, bevor sie zum Volksentscheid gebracht werden, und die Geschäftsordnungen des Parlaments, bevor sie zur Anwendung gebracht werden, dem Verfassungsrat vorgelegt werden, der über ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft.
(2)Zum gleichen Zweck können Gesetze vor ihrer Verkündung vom Premierminister, vom Präsidenten der Nationalversammlung, des Organs der Wissenschaft und des Organs der Kultur dem Verfassungsrat unterbreitet werden.
(3)In den beiden vorangehenden Absätzen genannten Fällen muss der Verfassungsrat binnen eines Monats entscheiden. Auf Ersuchen der Staatsorgane wird jedoch bei Dringlichkeit diese Frist auf acht Tage verkürzt.
(4)In denselben Fällen wird durch die Anrufung des Verfassungsrates die Verkündungsfrist ausgesetzt.
Artikel 40
Wird bei einem anhängigen Gerichtsverfahren behauptet, eine Rechtsvorschrift verstoße gegen die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, kann der Verfassungsrat mit dieser Frage befasst werden, der innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung zu treffen hat.
(1)Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.
Artikel 41
(1)Eine für verfassungswidrig erklärte Bestimmung kann weder verkündet noch angewandt werden.
(2)Eine für verfassungswidrig erklärte Bestimmung wird ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben.
(3)Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und die Grenzen für eine mögliche Infragestellung der Folgen der betreffenden Bestimmung.
Artikel 42
Gegen die Entscheidungen des Verfassungsrates gibt es kein Rechtsmittel. Sie binden die öffentlichen Gewalten sowie alle Verwaltungsbehörden und Gerichte.
Artikel 43
Ein Organgesetz regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Verfassungsrates, das vor ihm anzuwendende Verfahren und insbesondere die Fristen, innerhalb derer er mit Anfechtungen befasst werden kann.
IV.Die Gesetzgebung des Landes
Das Iranische Parlament (Die Iranische Nationalversammlung)
Artikel 44
(1)Das Parlament beschließt die Gesetze.
(2)Es kontrolliert die Amtsgeschäfte der Regierung und des Kulturorgans. Es bewertet die Politik der öffentlichen Hand und die Angelegenheiten der Kultur der Völker.
(3)Ein Organgesetz bestimmt dessen Amtsdauer , die Zahl seiner Mitglieder, dessen Diäten, die Wählbarkeitsbedingungen, die Regelung der Unwählbarkeit sowie der Inkompatibilitäten. Dieses legt ferner die Bedingungen für die Wahl der Personen fest, die berufen sind, im Falle einer Vakanz von Sitzen die betreffenden Abgeordneten bis zur vollständigen oder teilweisen Neuwahl zu ersetzen.
Artikel 45
(1) Die Abgeordneten der Iranischen Nationalversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter der ganzen Nation, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeitsalter eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Landesgesetzes.
Artikel 46
Die Iranische Nationalversammlung wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. (1)Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt einer neuen Iranischen Nationalversammlung.
(2)Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
(3)Im Falle einer Auflösung des Iranischen Parlaments findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(4)Das Iranische Parlament tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(5)Das Iranische Parlament bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.
(6)Der Präsident des Iranischen Parlament kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, es verlangen.
(7)Das Iranische Parlament wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer.
(8)Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9)Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Iranischen Parlament aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Iranischen Parlaments keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Artikel 47
(1)Die Wahlprüfung ist Sache des Iranischen Parlaments. Es entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Iranischen Parlaments die Mitgliedschaft verloren hat.
(2)Gegen die Entscheidung des Iranischen Parlaments ist die Beschwerde an das iranische Verfassungsgericht des Wächterrat zulässig.
(3)Das Nähere regelt ein Landesgesetzes.
Artikel 48
(1)Das Iranische Parlament verhandelt öffentlich.
(2)Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Iranischen Regierung oder andrer Staatsorgane(Wissen und Kultur) kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(3) Zu einem Beschluss des Iranischen Parlaments ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Iranischen Parlament vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(4) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Iranischen Parlaments und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 49
(1) Das Iranische Parlament und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Iranische Regierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Iranischen Parlaments, der iranischen Regierung, des Kulturorgans sowie des Wissenschaftsorgan zu allen Sitzungen des Iranischen Parlaments und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Artikel 50
(1) Das Iranische Parlament hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Artikel 51
(1) Das Iranische Parlament bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.
(2) Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3)Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Iranischen Parlaments bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Iranischen Parlaments berufen. Das Nähere regelt ein Landesgesetzes.
Artikel 52
(1) Das Iranische Parlament bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der an das Iranische Parlament gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. (2)Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Landesgesetzes.
Artikel 53
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Iranischen Parlament oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Iranischen Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Iranischen Parlaments zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Iranischen Parlaments ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten erforderlich.
(4)Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Iranischen Parlaments auszusetzen.
Artikel 54
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Artikel 55
(1) Wer sich um einen Sitz im Iranischen Parlament bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3)Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Landesgesetzes.
Artikel 56
Durch das Iranische Parlament wirken die iranischen Völker bei der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes mit.
Artikel 57
(1) Das Iranische Parlament wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft das Iranische Parlament ein. Er hat ihn ein zu berufen, oder auch wenn die iranische Regierung es verlangt.
(3) Das Iranische Parlament fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Es verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(4)Den Ausschüssen des Iranischen Parlaments können andere Mitglieder der Regierung, der anderen Staatsorgane angehören.
Artikel 58
Die Mitglieder der iranischen Regierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Iranischen Parlaments und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Das Iranische Parlament ist von der iranischen Regierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
Artikel 59
(1) Die Landesgesetze werden vom Iranischen Parlament beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Iranischen Parlaments unverzüglich dem Iranischen Parlament zuzuleiten.
(2)Das Iranische Parlament kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Iranischen Parlament für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung die vom Iranischen Parlament beschlossen wird und der Zustimmung des Iranischen Parlament bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Iranischen Parlament sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Iranischen Parlaments erforderlich, so können auch das Iranische Parlament und die Iranische Regierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der das Iranische Parlament erneut Beschluss zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Iranischen Parlaments erforderlich ist, hat das Iranische Parlament, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen. (4)Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Iranischen Parlaments nicht erforderlich ist, kann das Iranische Parlament, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Iranischen Parlament beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom das Iranische Parlament erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschuss abgeschlossen ist.
(5)Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Iranischen Parlaments beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Iranischen Parlaments zurückgewiesen werden. Hat das Iranische Parlament den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch das Iranische Parlament einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Iranischen Parlaments.
Artikel 60
Ein vom Iranischen Parlament beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn das Iranische Parlament zustimmt, den Antrag nicht stellt, innerhalb der Frist keinen Einspruch einlegt oder ihn zurück nimmt oder wenn der Einspruch vom Iranischen Parlament überstimmt wird.
V. Die Iranische Regierung
Artikel 61
Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation. Sie verfügt über die Verwaltung und die Streitkräfte. Sie ist gegenüber dem Parlament verantwortlich.
Artikel 62
Die iranische Regierung besteht aus dem iranischen Premierminister und aus den Regierungsministern.
Artikel 63
(1) Der Iranische Premierminister wird ohne Aussprache vom Iranischen Parlament gewählt. Wählbar ist jeder Iraner, der das Wahlrecht zum Iranischen Parlament besitzt..
(2) Das Amt des Iranischen Premierministers dauert vier Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Das Iranische Parlament tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Iranischen Premierministers, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird vom Präsidenten des Iranischen Parlaments einberufen.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist mit dem ersten Zusammentritt des Iranischen Parlaments.
(5) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Iranischen Parlaments erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6)Das Nähere regelt ein Landesgesetzes.
Artikel 64
Die Befugnisse des Iranischen Premierministers werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Iranischen Parlaments wahrgenommen.
Artikel 65
(1)Der Premierminister leitet die Amtsgeschäfte der Regierung. Er ist für die nationale Verteidigung verantwortlich. Er gewährleistet die Ausführung der Gesetze.
(2)Er kann einige seiner Befugnisse den Ministern übertragen. Ausnahmsweise kann er stellvertretend für ihn eine Ministerratssitzung leiten, soweit hierzu ein ausdrücklicher Auftrag und eine bestimmte Tagesordnung vorliegen.
Artikel 66
Die Verfügungen des Premierministers werden gegebenenfalls von den mit ihrer Ausführung betrauten Ministern gegengezeichnet.
Artikel 67
Das Amt eines Regierungsmitglieds ist unvereinbar mit der Ausübung eines parlamentarischen Mandats, einer Tätigkeit in Berufsverbänden auf nationaler Ebene und eines öffentlichen Amtes oder jeder beruflichen Tätigkeit.
(1)Ein Organgesetz regelt die Bedingungen, unter denen die Inhaber solcher Mandate, Tätigkeiten oder Ämter ersetzt werden.
(2)Die Mitglieder des Parlaments werden ersetzt.
Artikel 68
Der Iranische Premierminister leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Iranischen Parlament folgenden Eid:
"Ich versuche, dass ich meine Kraft dem Wohle der iranischen Nation und aller ihren Völker widmen, ihre Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Landes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen ."
Artikel 69
Anordnungen und Verfügungen des Iranischen Premierministers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Iranischen Premierministers oder durch den zuständigen Regierungsminister.
Artikel 70
(1) Der der Iranische Premierminister vertritt das Land völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Landes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Landes regeln oder sich auf Gegenstände der Landesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Landesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Landesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über e das Iranische Parlament entsprechend.
Artikel 71
(1) Der Iranische Premierminister ernennt und entlässt die Landesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für das Land das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
Artikel 72
(1) Das Iranische Parlament kann den Iranischen Premierminister wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Landesgesetzes vor dem iranischen Verfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Iranischen Parlaments gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Iranischen Parlaments. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das iranische Verfassungsgericht fest, dass der Iranische Premierminister einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Landesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Artikel 73
Der Iranische Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Landesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Landesministern entscheidet die Iranische Regierung. Der Iranische Premierminister leitet ihre Geschäfte nach einer von der Iranische Regierung beschlossenen und vom Iranischen Parlament genehmigten Geschäftsordnung.
Artikel 74
(1) Der Iranische Premierminister ernennt einen Regierungsminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Iranischen Premierministers oder eines Regierungsminister endigt in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Iranischen Parlament, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Iranischen Premierministers.
Artikel 75
(1) Die iranischen Regierungsminister werden vom iranischen Premierminister ernannt und entlassen.
(2)Der Iranische Premierminister und die Landesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Iranischen Parlament den in Artikel 68 vorgesehenen Eid.
Artikel 76
Der Regierungsminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Artikel 77
(1) Die Feststellung, dass das Landesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft das Iranische Parlament. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Iranischen Regierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Iranischen Parlaments.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Iranischen Parlaments unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss der beiden Organe diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Iranischen Premierminister im Landesgesetzblatt verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Landesgesetzblatt nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Landesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Landesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Iranische Premierminister gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5)Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Landesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Iranische Premierminister völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Iranischen Parlaments abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Iranischen Parlaments der Gemeinsame Ausschuss.
Artikel 78 Über den Friedensschluss wird durch das Iranische Parlament entschieden.
VI.Die Rechtsprechung
Artikel 79
Der Präsident der recht sprechende Gewalt wird von den Richtern selber gewählt und ihnen anvertraut
Artikel 80
Die Richter sind unabsetzbar.
Artikel 81
(1)Den Vorsitz im Obersten Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft führt der Präsident des Richtsprechenden Organs.
(2)Der Justizminister ist von Rechts wegen dessen Vizepräsident.
Artikel 82
Der Oberste Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft besteht aus zwei Abteilungen, wovon jeweils eine für die Richter und die andere für die Staatsanwälte zuständig ist.
Artikel 83
(1)Die für die Richter zuständige Abteilung besteht, aus den Richtern.Sie nimmt Stellung zu Disziplinarmaßnahmen gegen die Richter. (2)Hierbei führt der Präsident des recht sprechenden Organs den Vorsitz.
Artikel 84
(1)Die für die Richter zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes liegt Vorschläge vor für die Ernennung der Richter. Die anderen Richter werden durch deren übereinstimmende Stellungnahme ernannt.
(2)Sie entscheidet als Disziplinarorgan der Richter.
Artikel 85
Die für die Staatsanwälte zuständige Abteilung besteht, neben Justizminister, aus Staatsanwälten .
Artikel 86
(1)Die für die Staatsanwälte zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft nimmt Stellung zur Ernennung der Staatsanwälte, mit Ausnahme der im Ministerrat zu besetzenden Ämter.
(2)Sie nimmt Stellung zu Disziplinarmaßnahmen gegen Staatsanwälte. Hierbei führt der Generalstaatsanwalt den Vorsitz.
(3)Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.
Artikel 87
(1)Niemand darf willkürlich in Haft gehalten werden.
(2)Die ordentliche Gerichtsbarkeit sichert als Hüterin der persönlichen Freiheit die Einhaltung dieses Grundsatzes nach den gesetzlich festgelegten Bedingungen.
Artikel 88
Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt werden.
Artikel 89
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2)Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.
(3)Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassen des vollen Gehaltes.
Artikel 90
(1) Die Rechtsstellung der Richter ist durch besonderes Landesgesetzes zu regeln.
(2) Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das iranische Verfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Iranischen Parlaments anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter ist durch besondere Landesgesetzes zu regeln
Artikel 91
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des iranischen Verfassungsgerichts einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Grundgesetzes handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, so hat das Gericht die Entscheidung des iranischen Verfassungsgericht einzuholen.
Artikel 92
(1)Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2)Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Artikel 93
(1)Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2)Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3)Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 94
(1)Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
(2)Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
(3)Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.
(4)Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
Artikel 95
(1)Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat.
(2)Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(3)Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
VII.Der Organ der Wissenschaft
Artikel 96
(1)Die Iranische Nation fördert das menschliche Wissen, die Forschungsarbeit.
(2)Dem Wissen wird im Iran keine Schranken gesetzt.
Artikel 97
Der Präsident der wissenschaftlichen Gewalt wird von den Wissenschaftlern selber gewählt und ihnen anvertraut.
Artikel 98
(1)Der wissenschaftliche Staatsorgan ist für alle Einrichtungen des Wissens im Land verantwortlich.
(2)Alle Universitäten und Schulen sowie ähnlichen Einrichtungen werden dem wissenschaftlichen Organ untergeordnet.
VIII.Der Organ der Kultur
Artikel 99
Die Völker der iranischen Nation verfügen über eine kulturelle Autonomie in eigenem Landesgebiet.
Artikel 100
(1)Die Völker der iranischen Nation wählen ihren Kulturpräsident durch unmittelbare regionale Wahl
(2)Der Kulturpräsident des Volkes ist verantwortlich für die kulturellen Angelegenheiten seines Volkes in der Landesgebiet.
Artikel 101
(1)Das in der Artikel 99 bestimmte kulturelle Autonomierecht erfüllt sich durch den Organ der Kultur.
(2)Jedes iranische Volk hat das Recht in seinem Landesgebiet autonom eigene Kultur bewahren
(3)Es wählt eigenen Organ der Kultur und dessen Präsident.
(4)Der Rat der Präsidenten der Völker(Völkerpräsidentschaftsrat) wählt eigenen Vorsitzenden
(5)Der Vorsitzende des Völkerpräsidentschaftsrats ist der Präsident des Organs der Kultur des Landes
Artikel 102 Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der Iraner, in denen es zunächst gelten soll.
Artikel 103
(1) Die Verfassungsbildende Versammlung der Nation stellt in ihrer einmaligen öffentlichen Sitzung die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
Artikel 104
(1)Die Verfassungsbildende Versammlung der Nation wird durch die unmittelbare Wahl zusammen kommen.
(2)Die Verfassungsbildende Versammlung wird nach Ablauf des Tages der Verkündigung der Verfassung aufgelöst.
Artikel 105
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2)Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Iranischen Parlaments .
(3)Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung des Wächterrates.
(4)Ein Verfahren zur Änderung der Verfassung darf nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Integrität des Staatsgebietes gefährdet wird.
(5)Die republikanische Regierungsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung sein.
Artikel 106
Dieses Grundgesetz, das für die gesamte iranische Nation gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine neue Verfassung in Kraft tritt, die von den Iranern freier Entscheidung beschlossen worden ist.